18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 9304

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil02.03.2010

Bayerischer VGH: Nach Landesbischof Hans Meiser benannte "Meiserstraße" darf umbenannt werdenStraßennamen dienen nicht dem Schutz der Ehre namensgebender Personen

Ein nach dem ehemaligen evangelischen Landesbischof Hans Meiser benannten Straße­n­ab­schnitt in München darf in "Katharina-von-Bora-Straße" umbenannt werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Kläger ist ein Enkel des 1956 verstorbenen ehemaligen Landesbischofs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Hans Meiser, nach dem die Straße benannt worden war. Als in der Öffentlichkeit eine kontrovers geführte Diskussion entstand, ob der verstorbene Landesbischof im Hinblick auf Äußerungen während der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus diese Ehrung verdiene, beschloss der Stadtrat der Landes­hauptstadt auf Antrag einiger Fraktionen im Februar 2008, die Straße umzubenennen. Der Vollzug der Umbenennung wurde bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgeschoben. Der Kläger macht geltend, als Enkel des verstorbenen Landesbischofs könne er sich auf das Rechtsinstitut des postmortalen Ehrenschutzes berufen; die Umbenennung stelle eine Herabwürdigung seines Großvaters dar.

Straßen­be­nennung hat rein ordnungs­recht­lichen Charakter

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach seiner Ansicht ist die Klage des Enkels schon nicht zulässig. Die Vorschriften über die Benennung von Straßen im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz hätten rein ordnungs­recht­lichen Charakter. Sie dienten nicht dem Schutz der Ehre von namensgebenden Personen, wenn Gemeinden Straßen wieder umbenennen würden. Die Bemerkung in der Sitzungsvorlage der Landes­hauptstadt, eine derartige Ehrung erhielten nur verdiente Bürger, nicht jedoch solche, die den Antisemitismus gefördert und gestützt hätten, sei nur bei Gelegenheit der Entscheidung gefallen. Sie habe die Entscheidung des Stadtrats nicht beeinflusst. Im Übrigen stehe den Gemeinden bei der Straßen­be­nennung ein überaus breites Ermessen zu. Selbst ein Straßenanlieger, der der Kläger nicht sei, könne allenfalls beanspruchen, dass eine Umbenennung nicht willkürlich erfolge. Aus der Stellungnahme von Oberbür­ger­meister Ude im Stadtrat anlässlich der Umbenennung lasse sich letztendlich entnehmen, dass sich die Stadt der kontroversen Diskussion um die Person des Landesbischofs nicht habe weiter aussetzen wollen. Dies sei nicht willkürlich. Zudem sei es dem Kläger grundsätzlich möglich, gegen Stadträte oder Beamte, die im Zusammenhang mit der Umbenennung ehrverletzende Äußerungen abgegeben hätten, Unter­las­sungs­klagen zu erheben.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9304

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI