18.10.2024
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Dokument-Nr. 5500

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Urteil28.01.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 BV 07.2086, 8 BV 07.2087
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.01.2008

Erhebung und Höhe der Luftsi­cher­heits­gebühr ist im Wesentlichen rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat erneut zwei Berufungen von Luftfahrt­ge­sell­schaften (KLM, SWISS) gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München zurückgewiesen, das sich mit der Rechtmäßigkeit der Luftsi­cher­heits­gebühr für Fluggast- und Gepäck­kon­trollen auf dem Flughafen München (Landesanteil der Luftsi­cher­heits­gebühr) befasst. Bereits mit Urteil vom 28. August 2007 (8 BV 05.2493) hatte der Verwal­tungs­ge­richtshof eine entsprechende Berufung der DBA zurückgewiesen.

Gegenstand der Klagen waren jeweils umfangreiche Einwendungen gegen die Erhebung der Luftsi­cher­heits­gebühr überhaupt sowie gegen ihre Höhe. Das Luftamt Südbayern hatte für den Landesanteil ursprünglich 8 DM pro Fluggast festgesetzt. Die Gebüh­ren­be­scheide betrafen jeweils Festsetzungen für die Monate Dezember 2000 (DBA), März 2001 (KLM) und April 2001 (SWISS). Das Verwal­tungs­gericht hatte nur einen Betrag von 6,83 DM pro Fluggast für rechtmäßig gehalten. Die Luftfahrt­ge­sell­schaften hatten u.a. vorgetragen, die gesetzlichen Grundlagen der Gebüh­re­n­er­hebung seien nicht ausreichend. Der Freistaat Bayern habe die Gebühr nicht richtig im Voraus kalkuliert. Die zugrunde liegenden Personal- und Sachkosten seien nicht ordentlich ermittelt worden. Es hätte keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen. Der Gebüh­re­n­er­hebung stünden Vorschriften des Wettbe­wer­bs­rechts entgegen.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat den vom Verwal­tungs­gericht München für rechtmäßig erachteten Gebührensatz von 6,83 DM pro Fluggast im Ergebnis für richtig gehalten, inhaltlich aber einige andere Festlegungen getroffen. Vor allem die hohen Kosten für die sog. Röntgen­dif­frak­ti­o­ns­geräte dürften in die Kalkulation einbezogen werden, auch wenn sie nicht bei jedem zu überprüfenden Flug eingesetzt würden. Im Laufe des Berufungs­ver­fahrens mussten die Behörden nochmals ihre gesamte Kalkulation offenlegen. Insoweit gestaltete sich das Verfahren und die Entscheidung des Gerichts sehr komplex, weil über eine Vielzahl von in die Kalkulation eingestellten Rechnungsposten zu befinden war. Für den Differenzbetrag von 1,17 DM pro Fluggast hat der Verwal­tungs­ge­richtshof den Freistaat Bayern zu Rückzahlungen verpflichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 28.01.2008

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