Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.01.2007
Werbung für Sportwetten im FernsehenLandeszentrale für neue Medien muss der Weisung des Wissenschaftsministeriums, Werbung für private Sportwetten zu unterbinden, nicht nachkommen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Wissenschaftsministerium) darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) nicht im Wege der Rechtsaufsicht anweisen, die Ausstrahlung unzulässiger Werbung für private Sportwetten in den von ihr zu verantwortenden Rundfunkprogrammen zu unterbinden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Das Wissenschaftsministerium wies die Landeszentrale an, mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung jeder Werbung für nichtstaatliche Sportwettenangebote in den von ihr verantworteten Rundfunkprogrammen zu unterbinden. Dem hiergegen erhobenen Antrag der Landeszentrale auf vorläufigen Rechtsschutz entsprach das VG München mit Beschluss vom 18. August 2006; der BayVGH wies nunmehr die Beschwerde des Wissenschaftsministeriums gegen diese Entscheidung zurück.
Der BayVGH führt zur Begründung aus, dass nach dem Bayerischen Mediengesetz "in Programmangelegenheiten" Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausgeschlossen seien. Die im Rundfunk verbreitete Wirtschaftswerbung sei Bestandteil des jeweiligen Programms und zähle damit ebenfalls zu den "Programmangelegenheiten". Der uneingeschränkte Ausschluss rechtsaufsichtlicher Maßnahmen beziehe sich deshalb auch auf die Rundfunkwerbung. Der bayerische Gesetzgeber habe bei der Festlegung der staatlichen Aufsichtsmittel nicht zwischen grundrechtlich stärker geschützter Berichterstattung und schwächer geschützten Programmbestandteilen wie der Werbung unterschieden. Der BayVGH hat bei seiner Entscheidung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtsaufsichtlichen Weisung geltende Rechtslage abgestellt. Auf die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 19 Bayerisches Mediengesetz, die die Möglichkeit rechtsaufsichtlichen Einschreitens erweitert, kam es aus Rechtsgründen nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 11.01.2007