23.11.2024
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Dokument-Nr. 3652

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Beschluss09.01.2007Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 CS 06.2495
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.01.2007

Werbung für Sportwetten im FernsehenLandeszentrale für neue Medien muss der Weisung des Wissen­schafts­mi­nis­teriums, Werbung für private Sportwetten zu unterbinden, nicht nachkommen.

Das Bayerische Staats­mi­nis­terium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Wissen­schafts­mi­nis­terium) darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) nicht im Wege der Rechtsaufsicht anweisen, die Ausstrahlung unzulässiger Werbung für private Sportwetten in den von ihr zu verantwortenden Rundfunk­pro­grammen zu unterbinden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Das Wissen­schafts­mi­nis­terium wies die Landeszentrale an, mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung jeder Werbung für nichtstaatliche Sport­wet­ten­an­gebote in den von ihr verantworteten Rundfunk­pro­grammen zu unterbinden. Dem hiergegen erhobenen Antrag der Landeszentrale auf vorläufigen Rechtsschutz entsprach das VG München mit Beschluss vom 18. August 2006; der BayVGH wies nunmehr die Beschwerde des Wissen­schafts­mi­nis­teriums gegen diese Entscheidung zurück.

Der BayVGH führt zur Begründung aus, dass nach dem Bayerischen Mediengesetz "in Programm­an­ge­le­gen­heiten" Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausgeschlossen seien. Die im Rundfunk verbreitete Wirtschafts­werbung sei Bestandteil des jeweiligen Programms und zähle damit ebenfalls zu den "Programm­an­ge­le­gen­heiten". Der unein­ge­schränkte Ausschluss rechts­auf­sicht­licher Maßnahmen beziehe sich deshalb auch auf die Rundfunkwerbung. Der bayerische Gesetzgeber habe bei der Festlegung der staatlichen Aufsichtsmittel nicht zwischen grundrechtlich stärker geschützter Berich­t­er­stattung und schwächer geschützten Programm­be­stand­teilen wie der Werbung unterschieden. Der BayVGH hat bei seiner Entscheidung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der rechts­auf­sicht­lichen Weisung geltende Rechtslage abgestellt. Auf die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 19 Bayerisches Mediengesetz, die die Möglichkeit rechts­auf­sicht­lichen Einschreitens erweitert, kam es aus Rechtsgründen nicht an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 11.01.2007

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