18.10.2024
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Dokument-Nr. 17958

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Beschluss27.03.2014Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 CE 14.253
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2057Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2057
  • ZD 2014, 379Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 379
  • ZUM 2014, 538Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 538
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ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.03.2014

Fall Gurlitt: Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Schwabinger KunstfundÖffentlichem Informations­interesse wird durch Veröf­fent­lichung zahlreicher Einzelobjekte auf einer Inter­net­plattform in weitgehendem Umfang Rechnung getragen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch abgelehnt, mit dem der Freistaat Bayern im gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke verpflichtet werden sollte.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Journalist einer deutschen Tageszeitung vom Freistaat Bayern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über alle in der Münchener Wohnung des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und zu den bisherigen Bemühungen des Freistaats Bayern um Aufklärung der Eigen­tums­ver­hältnisse an diesen Werken. Vor dem Verwal­tungs­gericht Augsburg hatte der Journalist im Wesentlichen Erfolg (vgl. Verwal­tungs­gericht Augsburg, Beschluss v. 29.01.2014 - Au 7 E 13.2018 -).

Gericht verneint anerken­nens­wertes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse, welches das Diskre­ti­o­ns­in­teresse des Kunstsammlers überwiegen könnte

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat auf die Beschwerden des Freistaats Bayern und des Kunstsammlers die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg abgeändert und den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat der Freistaat Bayern durch die Veröf­fent­lichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Inter­net­plattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfol­gungs­be­dingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfol­gungs­be­dingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerken­nens­wertes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse, welches das Diskre­ti­o­ns­in­teresse des Kunstsammlers überwiegen könne. Das gerichtliche Eilverfahren diene der vorläufigen Regelung streitiger Sachverhalte zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile habe der Antragsteller bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht zu befürchten, insbesondere keine journalistisch unzumutbare Aktua­li­täts­einbuße.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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