21.11.2024
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Dokument-Nr. 7957

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.04.2009

Keine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung zusätzlicher Straße­n­er­schlie­ßungs­kosten durch GrundeigentümerHinweis auf nennenswerte Nutzung der zusätzlichen Straßen muss für Zahlungspflicht klar gegeben sein

Grundeigentümer sind nicht immer verpflichtet einen Beitrag für zusätzliche (Straßen-) Erschließung zu bezahlen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Grundsätzlich müssen alle Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Erschlie­ßungs­straße einen nennenswerten Vorteil erlangen, einen Erschlie­ßungs­beitrag bezahlen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn durch die neue Straße lediglich eine zusätzliche Erschließung des Grundstücks erfolgt, wenn also das Grundstück bereits ausreichend durch eine oder auch mehrere andere Straßen erschlossen ist.

Diesen Grundsatz hat der BayVGH nunmehr am Beispiel eines Grundstücks in der Stadt Plattling für sog. „nicht gefangene Hinter­lie­ger­grund­stücke“ eingeschränkt, also Grundstücke, die nicht ausschließlich über das Vorder­lie­ger­grundstück an eine Straße angebunden sind, sondern darüber hinaus auch eine eigene Zufahrt zu mindestens einer weiteren Straße haben. Der BayVGH verlangt in diesen Fällen für eine Beitragspflicht besondere Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzliche Straße tatsächlich in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird (z.B. durch eine tatsächlich angelegte Zufahrt zu dieser Straße oder eine einheitliche Nutzung von Vorder- und Hinter­lie­ger­grundstück).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.05.2009

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