21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.06.2011

Bayerischer VGH: 50 Jahre alter Vertrag schützt nicht vor Erschlie­ßungs­kostenKaufvertrag muss eindeutig erkennen lassen, dass mit Einmalzahlung Beitragspflicht "für alle Zeiten" abgelöst wird

Ist in einem Kaufvertrag nicht eindeutig erkennbar, dass die Zahlung von Erschlie­ßungs­bei­trägen nicht "für alle Zeiten" gilt, muss der Anlieger auch nach Zahlung des vertraglich vereinbarten Höchstbetrages auch weiter für die Herstellung der Straße zahlen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im vorliegenden Fall musste eine Straße­n­an­liegerin die Erfahrung machen, dass Vereinbarung nicht gleich Vereinbarung ist. Sie hatte im Jahr 1960 von der Stadt Neuötting eine 660 m² große Bauparzelle in dem damals neu zu erschließenden Gebiet "Am Bürgerwald" erworben. Der Kaufvertrag enthält - ebenso wie die mit 18 anderen Siedlern am selben Tag abgeschlossenen Verträge - u. a. folgende Regelung:

"XI.

Die Straßen­grun­dab­tretung entfällt. Käufer verpflichtet sich, für die Herstellung der Wohnstraßen, die durch die Stadt Neuötting selbst erfolgt, einschließlich der sonstigen gesamten Erschlie­ßungs­kosten, insbesondere jene der Vermessung, einen von der Stadt nach Fertigstellung erst zu berechnenden anteiligen Pauschalbetrag zu bezahlen. Unter die Erschlie­ßungs­kosten fallen auch jene der Wasserzu- und -ableitung und der sanitären Anlagen.

XIV.

Zu vorstehender Ziffer XI wird ergänzt:

Außer den Pauschalposten für Straßen- und Wegan­teil­a­b­lösung von 1.100 DM werden die Erschlie­ßungs­kosten für Straßen­her­stellung, Wasserzu- und -ableitung und Erstellung der sanitären Anlagen auf den Höchstsatz von 2.500 DM begrenzt."

Käuferin und andere Siedler zahlten vereinbarte Erschlie­ßungs­kosten

Die Käuferin bezahlte gleichzeitig mit dem Kaufpreis den Betrag von 1.100 DM und am 14. November 1961 Erschlie­ßungs­kosten in Höhe von 2.500 DM, wie auch die anderen Siedler. Die Straßen wurden zunächst als einfache Kieswege ausgeführt und im Jahr 1972/1973 mit einer Bitumen­trag­schicht versehen. Eine Straßen­ent­wäs­serung wurde eingebaut und eine Beleuchtung angebracht. Dafür bezahlte die Anliegerin anteilig 1.043,25 DM.

Stadt verlangt 2005 wegen umfangreicher Arbeiten weiteren Erschlie­ßungs­beitrag

Anschließend wurden über 30 Jahre lang nur übliche Unter­hal­tungs­a­r­beiten durchgeführt. Im Jahr 2005 ließ die Stadt umfangreiche Arbeiten an Fahrbahn, Gehsteig, Straßen­ent­wäs­serung und Straßen­be­leuchtung durchführen. Mit Bescheid vom Oktober 2005 erhob sie für das Grundstück der Anliegerin eine Vorausleistung auf den Erschlie­ßungs­beitrag in Höhe von 3.459,75 Euro. Dagegen wandte sich diese mit einer erfolgreichen Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Sie habe den bei Kaufver­trags­ab­schluss vereinbarten Höchstbetrag für die Herstellung der Straße bezahlt und sei deshalb zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet.

Bayerischer VGH: Nur Einmalzahlung im Kaufvertrag nicht erkennbar

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof war nun gegenteiliger Auffassung. Der Vertrag stehe der späteren Erhebung von Erschlie­ßungs­bei­trägen nicht entgegen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aus der Vereinbarung für einen Anlieger eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass die Beitragspflicht "für alle Zeiten" abgelöst werden sollte. Da dies nicht der Fall war, muss die Anliegerin für die Herstellung der Straße zahlen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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