21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.09.2009

Kein Sachlich­keitsgebot: Gemeinde darf für Ratsbegehren werbenGemeinde ist bei Ratsbegehren nicht an das Sachlich­keitsgebot der Gemeindeordnung gebunden

Eine Gemeinde darf für ihr mit dem Bürgerbegehren konkurrierendes Ratsbegehren genauso werben wie die privaten Initiatoren des Bürgerbegehrens. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

In einer oberfränkischen Gemeinde sollte ein Bürgerentscheid über ein Bürgerbegehren ("Gegen den Solarpark") und ein damit konkurrierendes Ratsbegehren ("Für den Solarpark") durchgeführt werden. Einige Tage vor der Abstimmung ließ die Gemeinde eine Infor­ma­ti­o­ns­schrift an alle Haushalte verteilen, in der die für das Ratsbegehren sprechenden Argumente dargestellt wurden.

Richter: Gemeinde darf werben

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Gemeinde für ihr mit dem Bürgerbegehren konkurrierendes Ratsbegehren genauso werben darf wie die privaten Initiatoren des Bürgerbegehrens. Die Gemeinde ist in diesem Fall nicht an das Sachlichkeitsgebot des Art. 18a Abs. 15 Gemeindeordnung gebunden. Das Sachlich­keitsgebot gilt für die Gemeinde nur bei einem Bürgerentscheid über ein Bürgerbegehren.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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