23.11.2024
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Dokument-Nr. 7870

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss

Gemeinden sind bei Werbung zur Durchführung eines Bürge­r­ent­scheids nicht zu Neutralität verpflichtetAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Werbekampagne der Stadt Darmstadt abgelehnt

Eine Gemeinde darf vor Durchführung eines Bürge­r­ent­scheids für ein bestimmtes Abstimm­ver­halten werben. Sie ist dabei - anders als bei Kommunalwahlen - nicht zu Neutralität bei der Werbung verpflichtet und muss lediglich das Gebot der Sachlichkeit wahren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Darmstadt.

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat den Antrag, der Stadt Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Anzeigen, Plakate, Faltblätter oder sonstige Publikationen einschließlich eines gesonderten Inter­ne­t­auf­tritts werbend für ein bestimmtes Abstim­mungs­ver­halten bei dem bevorstehenden Bürgerentscheid über die geplante Nordostumgehung am 07. Juni 2009 aufzutreten, abgelehnt.

Gemeinde darf keine Behauptungen aufstellen, dessen Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar ist

Die Richter berufen sich in ihrer Entscheidung auf § 8 b Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift muss dem Bürger bei der Durchführung eines Bürge­r­ent­scheids die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden. Hierbei sei die Gemeinde, anders als bei der Durchführung von Kommunalwahlen, nicht zur Neutralität verpflichtet. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Bürgerentscheid gegen Maßnahmen von Gemeindeorganen richte. Der Gemeinde könne sich dabei auch unter­schied­licher Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel bedienen. Sie habe lediglich das Gebot der Sachlichkeit zu beachten. Dieses untersage der Gemeinde, ihre Ansicht durch die Verwendung von unsachlichen Argumenten und Überspitzungen ihrer Aussagen zu äußern. Die Gemeinde dürfe zudem keine Behauptungen aufstellen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar sei. Die seitens der Stadt Darmstadt eingerichtete Internetseite, die Herausgabe einer Infor­ma­ti­o­ns­zeitung, sowie der Einsatz von mobilen Litfasssäulen, Plakaten und die Einrichtung eines Bürgertelefons nebst dem Angebot von Bürger­sprech­stunden seien unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sei anhand der vorliegenden Werbemittel nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 14.05.2009

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