Dokument-Nr. 7870
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss
Gemeinden sind bei Werbung zur Durchführung eines Bürgerentscheids nicht zu Neutralität verpflichtetAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Werbekampagne der Stadt Darmstadt abgelehnt
Eine Gemeinde darf vor Durchführung eines Bürgerentscheids für ein bestimmtes Abstimmverhalten werben. Sie ist dabei - anders als bei Kommunalwahlen - nicht zu Neutralität bei der Werbung verpflichtet und muss lediglich das Gebot der Sachlichkeit wahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag, der Stadt Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Anzeigen, Plakate, Faltblätter oder sonstige Publikationen einschließlich eines gesonderten Internetauftritts werbend für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten bei dem bevorstehenden Bürgerentscheid über die geplante Nordostumgehung am 07. Juni 2009 aufzutreten, abgelehnt.
Gemeinde darf keine Behauptungen aufstellen, dessen Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar ist
Die Richter berufen sich in ihrer Entscheidung auf § 8 b Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift muss dem Bürger bei der Durchführung eines Bürgerentscheids die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden. Hierbei sei die Gemeinde, anders als bei der Durchführung von Kommunalwahlen, nicht zur Neutralität verpflichtet. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Bürgerentscheid gegen Maßnahmen von Gemeindeorganen richte. Der Gemeinde könne sich dabei auch unterschiedlicher Kommunikationsmittel bedienen. Sie habe lediglich das Gebot der Sachlichkeit zu beachten. Dieses untersage der Gemeinde, ihre Ansicht durch die Verwendung von unsachlichen Argumenten und Überspitzungen ihrer Aussagen zu äußern. Die Gemeinde dürfe zudem keine Behauptungen aufstellen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar sei. Die seitens der Stadt Darmstadt eingerichtete Internetseite, die Herausgabe einer Informationszeitung, sowie der Einsatz von mobilen Litfasssäulen, Plakaten und die Einrichtung eines Bürgertelefons nebst dem Angebot von Bürgersprechstunden seien unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sei anhand der vorliegenden Werbemittel nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 14.05.2009
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