21.11.2024
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Dokument-Nr. 4849

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.09.2007

NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für Landesparteitag

Der NPD-Landesverband Bayern hat keinen Anspruch darauf, dass ihm am 23. September 2007 die Stadt Bamberg einen Saal der Konzert- und Kongresshalle (Stadthalle) zur Abhaltung eines Landes­par­teitages überlässt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in einem Eilverfahren entschieden und damit die Beschwerde des Antragstellers gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth vom 30. August 2007 zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts könnte zwar grundsätzlich auch dem NPD-Landesverband Bayern aus Gründen der Gleich­be­handlung ein Anspruch auf Vermietung der Stadthalle für die Durchführung eines Landes­par­teitages zustehen. Denn bei der Stadthalle handle es sich um eine öffentliche Einrichtung, die die Stadt Bamberg nach ihrer bisherigen Vergabepraxis auch politischen Parteien zur Abhaltung von überörtlichen partei­po­li­tischen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt habe. Jedoch sei dieser Anspruch für den 23. September 2007 ausgeschlossen, weil die Stadthalle zu diesem Termin wegen des für denselben Tag geplanten „Tags der offenen Tür“ für eine öffentliche Nutzung allgemein nicht zur Verfügung stehe. Der 23. September 2007 habe schon für den „Tag der offenen Tür“ festgestanden, bevor der NPD-Landesverband erstmals diesen Termin angefragt habe. Die Stadt Bamberg sei befugt, ihre Einrichtung ganz zu schließen, wenn sie die Bediensteten der Stadthallen GmbH anderweitig benötige. Der NPD-Landesverband Bayern könne weder verlangen, dass die Stadt Bamberg den „Tag der offenen Tür“ in einem nur reduzierten Umfang ohne das Personal der Stadthallen GmbH durchführe, noch dass sie ihm die Stadthalle ohne das erforderliche technische Personal zur Verfügung stelle. Denn ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bestehe nur im Rahmen ihrer – sachlichen und personellen – Kapazität; ein Recht auf Erweiterung der Kapazität gebe es hingegen nicht.

Quelle: ra-online, VGH Bayern

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