21.11.2024
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Dokument-Nr. 3969

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss10.03.2007

NPD-Parteitag kann auch nicht in Weser-Ems-Halle in Oldenburg stattfinden

Der Landesparteitag der Natio­na­l­de­mo­kra­tischen Partei - NPD - in Niedersachsen kann nicht wie geplant am Sonntag in der Weser-Ems-Halle in Oldenburg stattfinden. Zuvor war vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg, dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe bereits der Versuch gescheitert, die Partei­ve­r­an­staltung im Kulturzentrum PFL (ehemaliges Peter-Friedrich-Ludwigs-Hospital) in Oldenburg durchzuführen.

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg (VG Oldenburg, Beschluss v. 09.03.2007 - 1 B 753 /07 -) hat auch den Antrag der Partei abgelehnt, die Stadt Oldenburg zu verpflichten, ihr nunmehr den "Neuen Festsaal" in der Weser-Ems-Halle als Veran­stal­tungsort zur Verfügung zu stellen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der NPD hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht mit Beschluss vom 10. März 2007 zurückgewiesen.

Die Stadt Oldenburg hat in den gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sie habe die Bewirtschaftung der Weser-Ems-Halle einer städtischen GmbH übertragen, die ihrerseits den Festsaal an einen privaten Veran­stal­tungs­service verpachtet habe. Sie habe also keine rechtliche Einwir­kungs­mög­lichkeit auf die Pächterin, die ihrerseits die Überlassung des Saals an die NPD ablehne.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Die Stadt Oldenburg kann nicht zu einem Tun verpflichtet werden, das ihr rechtlich unmöglich ist. Ob die NPD einen Anspruch auf Überlassung des Festsaals gegenüber der Pächterin haben könnte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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