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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.06.2012
Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage muss nicht zwingend Kosten für Feuerwehreinsatz bei Fehlalarm tragenGemeindliche Satzungen können Feuerwehrkostenersatz bei versehentlichem Fehlalarm ausschließen
Gemeinden können die Kosten für Feuerwehreinsätze für einen ausgelösten Fehlalarm dann nicht vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage erstattet bekommen, wenn in der gemeindliche Satzung zum Feuerwehrkostenersatz von vornherein generell auf diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Heranziehung bei rein technisch bedingten Falschalarmen verzichtet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Mammendorf und Adelshofen in Oberbayern in den Jahren 2006 bis 2009 mehrfach jeweils aufgrund von Fehlalarmen zum Landschulheim eines kirchlichen Trägers gerufen. In fünf Fällen hatten die Rauchmelder auf eine durch Bauarbeiten hervorgerufene Staubentwicklung reagiert, in den anderen Fällen lagen technische Störungen der Brandmeldeanlage vor.
Bayerischer VGH hebt Kostenersatzbescheide auf
Die beiden Gemeinden forderten vom Träger des Landschulheims für den Einsatz ihrer Feuerwehren Kostenersatz in Höhe von insgesamt 3.720,50 Euro. Während das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage des Trägers gegen die Kostenersatzbescheide abwies, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung die Kostenersatzbescheide aufgehoben.
Gemeindesatzung schließt Möglichkeit der Heranziehung von Betreibern privater Brandmeldeanlagen bei Fehlalarmen aus
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, das die Gemeinden zwar nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Ersatz der Kosten ihrer Feuerwehren bei Falschalarmen verlangen könnten, wenn diese durch eine private Brandmeldeanlage - wie etwa beim Träger des Landschulheims - ausgelöst wurden. Jedoch hätten die beiden Gemeinden im vorliegenden Fall in ihren Satzungen zum Feuerwehrkostenersatz von vornherein generell auf diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Heranziehung von Betreibern privater Brandmeldeanlagen bei rein technisch bedingten Falschalarmen verzichtet.
Falschalarm wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt
Auch ein nach den gemeindlichen Satzungen ersatzfähiger „Missbrauch“ von Alarmeinrichtungen sei hier nicht gegeben, denn es liege kein vorsätzliches Handeln, das zum Falschalarm geführt habe, vor. Selbst wenn die Brandmeldeanlage überempfindlich reagiert habe oder bei Bauarbeiten nicht ausreichend vor Staub geschützt worden sein sollte, habe der Träger des Landschulheims insofern nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt. Ebenso wenig liege ein sonstiger nach den Satzungen erstattungsfähiger „Einsatz“ der gemeindlichen Feuerwehren vor. Denn die Feuerwehren seien nur ausgerückt und hätten dann vor Ort im Landschulheim festgestellt, dass tatsächlich kein Feuer zu bekämpfen sei. In der bloßen Gefahrerforschung liege aber noch kein erstattungsfähiger „Einsatz“, der über das reine „Ausrücken“ der Feuerwehr hinausgehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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