18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.06.2012

Betreiber einer privaten Brand­mel­de­anlage muss nicht zwingend Kosten für Feuer­wehr­einsatz bei Fehlalarm tragenGemeindliche Satzungen können Feuer­wehr­kos­te­n­ersatz bei versehentlichem Fehlalarm ausschließen

Gemeinden können die Kosten für Feuer­wehr­e­insätze für einen ausgelösten Fehlalarm dann nicht vom Betreiber einer privaten Brand­mel­de­anlage erstattet bekommen, wenn in der gemeindliche Satzung zum Feuer­wehr­kos­te­n­ersatz von vornherein generell auf diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Heranziehung bei rein technisch bedingten Falschalarmen verzichtet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Mammendorf und Adelshofen in Oberbayern in den Jahren 2006 bis 2009 mehrfach jeweils aufgrund von Fehlalarmen zum Landschulheim eines kirchlichen Trägers gerufen. In fünf Fällen hatten die Rauchmelder auf eine durch Bauarbeiten hervorgerufene Staub­ent­wicklung reagiert, in den anderen Fällen lagen technische Störungen der Brand­mel­de­anlage vor.

Bayerischer VGH hebt Koste­n­er­satz­be­scheide auf

Die beiden Gemeinden forderten vom Träger des Landschulheims für den Einsatz ihrer Feuerwehren Kostenersatz in Höhe von insgesamt 3.720,50 Euro. Während das Bayerische Verwal­tungs­gericht München die Klage des Trägers gegen die Koste­n­er­satz­be­scheide abwies, hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Berufung die Koste­n­er­satz­be­scheide aufgehoben.

Gemeindesatzung schließt Möglichkeit der Heranziehung von Betreibern privater Brand­mel­de­anlagen bei Fehlalarmen aus

Der Verwal­tungs­ge­richtshof begründete seine Entscheidung damit, das die Gemeinden zwar nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Ersatz der Kosten ihrer Feuerwehren bei Falschalarmen verlangen könnten, wenn diese durch eine private Brand­mel­de­anlage - wie etwa beim Träger des Landschulheims - ausgelöst wurden. Jedoch hätten die beiden Gemeinden im vorliegenden Fall in ihren Satzungen zum Feuer­wehr­kos­te­n­ersatz von vornherein generell auf diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Heranziehung von Betreibern privater Brand­mel­de­anlagen bei rein technisch bedingten Falschalarmen verzichtet.

Falschalarm wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt

Auch ein nach den gemeindlichen Satzungen ersatzfähiger „Missbrauch“ von Alarm­ein­rich­tungen sei hier nicht gegeben, denn es liege kein vorsätzliches Handeln, das zum Falschalarm geführt habe, vor. Selbst wenn die Brand­mel­de­anlage überempfindlich reagiert habe oder bei Bauarbeiten nicht ausreichend vor Staub geschützt worden sein sollte, habe der Träger des Landschulheims insofern nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt. Ebenso wenig liege ein sonstiger nach den Satzungen erstat­tungs­fähiger „Einsatz“ der gemeindlichen Feuerwehren vor. Denn die Feuerwehren seien nur ausgerückt und hätten dann vor Ort im Landschulheim festgestellt, dass tatsächlich kein Feuer zu bekämpfen sei. In der bloßen Gefah­rer­for­schung liege aber noch kein erstat­tungs­fähiger „Einsatz“, der über das reine „Ausrücken“ der Feuerwehr hinausgehe.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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