21.11.2024
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Dokument-Nr. 5516

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Urteil26.11.2007Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 B 07.104
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil26.11.2007

Beschlagnahme und Einziehung des an einen (mittlerweile) verbotenen Verein vermieteten Grundstücks ist rechtmäßigEntscheidung des BayVGH über Grundstück des Verein Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 26. November 2007, dessen vollständige schriftliche Entschei­dungs­gründe nun vorliegen, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Einziehung eines dem mittlerweile verbotenen Verein Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH) überlassenen Grundstücks bestätigt.

Das Bayerische Staats­mi­nis­terium des Innern hat den Verein MKH mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 verboten. Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (vgl. Bayerischer Verfas­sungs­ge­richtshof, Urteil v. 24.01.2007 - 4 A 06.52 -)

In dem Verbotsbescheid wurde zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks mitsamt dem darauf befindlichen Gebäude zugunsten des Freistaats Bayern angeordnet, das der Kläger für 350.235 Euro erworben und anschließend mit hohem Kostenaufwand umgebaut hatte, um es an den Verein zum Betrieb einer Moschee und eines Vereinsheims zu vermieten. Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung erhobene Klage mit Urteil vom 22. November 2006 abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem BayVGH blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Bereits im Vereins­ver­bots­ver­fahren sei festgestellt worden, dass sich der MKH gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Durch die Überlassung seines Anwesens habe der Kläger die verfas­sungs­widrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert. Da der Kläger seit 1997 Mitglied und ab Ende 1998 bis Mai 2004 sogar Vorsitzender des MKH gewesen sei, könnten ihm dessen verfas­sungs­widrige Bestrebungen nicht verborgen geblieben sein. So sei in den Vereinsräumen umfangreiches Schriftgut mit radikal islamistischem Inhalt vorgehalten worden. Der Kläger selbst habe einen Prediger angestellt, dessen hetzerische Äußerungen mit zum Vereinsverbot geführt hätten. Schließlich erweise sich die Beschlagnahme und Einziehung trotz des durchaus beachtlichen Wertes der Immobilie als verhältnismäßig. Denn wer mit der Überlassung seiner Sachen die verbotenen Bestrebungen des MKH vorsätzlich gefördert habe, müsse sich den Eigen­tums­verlust selbst zuschreiben. Eine Eigen­tums­po­sition, die in solch gravierender Weise bewusst gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung eingesetzt werde, verdiene keinen Schutz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 30.01.2008

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