Dokument-Nr. 3374
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.10.2006
Urlaub für Hochschulprofessoren durch Semesterferien abgegoltenAblehnung einer nachträglichen Urlaubsgenehmigung ist rechtmäßig
Der Anspruch auf Erholungsurlaub eines Hochschulprofessors ist regelmäßig mit den Semesterfe-rien abgegolten. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt während der Vorlesungszeit ist stets unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Der Hochschulprofessor ist Leiter der Transplantationschirurgie eines Universitätsklinikums. Er blieb im Sommersemester 2003 seinem Dienst für mehrere Tage fern, um im Ausland eine Transplantation durchzuführen. Den Antrag auf Urlaub stellte er jedoch erst nach seiner Rückkehr und begründete diesen u.a. mit der besonderen Eilbedürftigkeit der Operation. Das Wissenschaftsmi-nisterium lehnte die nachträgliche Urlaubsgenehmigung ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ebenso wie die anschließende Klage vorm Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos.
Der Bayerische Verwaltungsgerichthos ließ die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung der nachträglichen Urlaubsgenehmigung rechtmäßig war.
Da der beantragte Urlaubszeitraum nicht in die "unterrichtsfreie Zeit" (Semesterferien) gefallen sei, wäre ein rechtzeitiger Genehmigungsantrag erforderlich gewesen. Ein erst nachträglich gestellter Urlaubsantrag könne nur bei Vorliegen triftiger Gründe genehmigt werden. Solche triftigen Gründe sah das Gericht hier nicht. Die Transplantation im Ausland bedurfte einiger organisatorischer Vorkehrungen (Flugreservierungen, Mitnahme von Fachpersonal und ggf. von Operationsausrüstung), die zumindest einen solchen zeitlichen Vorlauf hätten, dass in diesem Rahmen auch die Stellung eines Urlaubsantrags vor der Abreise möglich gewesen wäre. Der Professor könne sich auch nicht darauf berufen, dass es allgemein üblich gewesen wäre, dass Hochschullehrer im Klinikbe-reich auch in der Vorlesungszeit ohne Genehmigung Urlaub nahmen. Eine solche Übung wäre (falls sie bestand) jedenfalls rechtswidrig. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Wissenschaftsministerium diese Praxis gekannt habe und in Kenntnis dieser Praxis nicht eingeschritten sei, son-dern diese geduldet hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.11.2006
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