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Dokument-Nr. 3374

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Beschluss10.10.2006Bayerischer Verwaltungsgerichtshof3 ZB 05.2068
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.10.2006

Urlaub für Hochschul­pro­fessoren durch Semesterferien abgegoltenAblehnung einer nachträglichen Urlaubs­ge­neh­migung ist rechtmäßig

Der Anspruch auf Erholungsurlaub eines Hochschul­pro­fessors ist regelmäßig mit den Semesterfe-rien abgegolten. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt während der Vorlesungszeit ist stets unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Der Hochschul­pro­fessor ist Leiter der Trans­plan­ta­ti­o­ns­chirurgie eines Univer­si­täts­kli­nikums. Er blieb im Sommersemester 2003 seinem Dienst für mehrere Tage fern, um im Ausland eine Transplantation durchzuführen. Den Antrag auf Urlaub stellte er jedoch erst nach seiner Rückkehr und begründete diesen u.a. mit der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit der Operation. Das Wissenschaftsmi-nisterium lehnte die nachträgliche Urlaubs­ge­neh­migung ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ebenso wie die anschließende Klage vorm Bayerischen Verwal­tungs­gericht München erfolglos.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthos ließ die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München nicht zu. Der Verwal­tungs­ge­richtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung der nachträglichen Urlaubs­ge­neh­migung rechtmäßig war.

Da der beantragte Urlaubszeitraum nicht in die "unter­richtsfreie Zeit" (Semesterferien) gefallen sei, wäre ein rechtzeitiger Geneh­mi­gungs­antrag erforderlich gewesen. Ein erst nachträglich gestellter Urlaubsantrag könne nur bei Vorliegen triftiger Gründe genehmigt werden. Solche triftigen Gründe sah das Gericht hier nicht. Die Transplantation im Ausland bedurfte einiger organi­sa­to­rischer Vorkehrungen (Flugre­ser­vie­rungen, Mitnahme von Fachpersonal und ggf. von Opera­ti­o­ns­aus­rüstung), die zumindest einen solchen zeitlichen Vorlauf hätten, dass in diesem Rahmen auch die Stellung eines Urlaubsantrags vor der Abreise möglich gewesen wäre. Der Professor könne sich auch nicht darauf berufen, dass es allgemein üblich gewesen wäre, dass Hochschullehrer im Klinikbe-reich auch in der Vorlesungszeit ohne Genehmigung Urlaub nahmen. Eine solche Übung wäre (falls sie bestand) jedenfalls rechtswidrig. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Wissen­schafts­mi­nis­terium diese Praxis gekannt habe und in Kenntnis dieser Praxis nicht eingeschritten sei, son-dern diese geduldet hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.11.2006

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