18.10.2024
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Dokument-Nr. 32637

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.12.2022

Nichtbeachtung von infektions­schutz­rechtlichen Maßnahmen kann Gast­stätten­erlaubnis kostenMaskenpflicht begründet geringen Grund­recht­s­eingriff

Die Nichtbeachtung von infektions­schutz­rechtlichen Maßnahmen kann zum Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis führen. Die Maskenpflicht begründet einen nur geringen Grund­recht­s­eingriff. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 widerrief ein Landratsamt in Bayern eine Gaststättenerlaubnis, weil die Inhaberin der Erlaubnis sich im Zeitraum August bis Oktober 2020 nicht an die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus hielt und sich somit als unzuverlässig zeigte. Insbesondere missachtete sie die Maskenpflicht für Mitarbeiter und Gäste. Gegen den Widerruf der Gaststät­te­n­er­laubnis erhob sie Klage. Die Gaststät­te­n­in­haberin hielt die Maskenpflicht für rechtswidrig. Das Verwal­tungs­gericht Augsburg wies die Klage ab. Nunmehr beantragte die Gaststät­te­n­in­haberin die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in der Gastronomie

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Widerruf der Gaststät­te­n­er­laubnis sei rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine durchgehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in der Gastronomie. Bei der Anordnung der Maskenpflicht in Gaststätten sowohl für das Personal als auch für die Gäste handele es sich um einen weitaus weniger schwerwiegenden Grund­recht­s­eingriff als bei der vollständigen Schließung von Gaststätten und bei Ausgangs­be­schrän­kungen. Der Grund­recht­s­eingriff durch die Maskenpflicht sei von einem gewissen Gewicht, habe jedoch keine besonders ausgeprägte Eingriffstiefe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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