Nach Auffassung des Gerichts kann die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Diskotheken eine tatsächlich wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch darstellen. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich diese, wie im konkreten Fall, erfahrungsgemäß dadurch auch zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen. Nach den Berichten der Polizei zur Sicherheitslage hätten konkrete Fälle von Alkoholexzessen der Diskothek des Antragstellers zugerechnet werden können.
Das Verbot sei auch eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Obwohl Umgehungsversuche anderer Diskothekenbetreiber im Eilverfahren glaubhaft gemacht worden seien, sei die Behauptung, dass sich der Großteil der anderen Diskothekenbetreiber generell über die von ihnen unterzeichneten freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen hinwegsetze und offen und aggressiv für Billigpreise werbe, nicht hinreichend belegt. Ebenso sei nicht glaubhaft gemacht, dass Diskothekenbesucher in größerem Umfang auf andere Diskotheken ausweichen könnten, die die freiwillige Selbstbeschränkungsverpflichtung zu unterlaufen versuchten.
Der BayVGH vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. Es könne nämlich gerechtfertigt sein, zunächst den schwerwiegendsten Fall herauszugreifen und die weniger gravierenden Fälle gesprächsweise zu bereinigen, sofern dies Erfolg verspreche. Der Antragsteller sei aber der Einzige, der die Einhaltung der freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtung offen ablehne und damit aus den Fällen der übrigen Diskothekenbetreiber herausfalle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2007