21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.08.2007

Untersagung des Disko­the­ken­be­triebs bei sog. "Billigpartys" zulässig

Ein Disko­the­ken­betrieb darf zur Verhinderung von Alkohol­miss­brauch an den Tagen untersagt werden, für die mit sog. "Billigangeboten" geworben wird und an denen Getränke zu solchen Preisen abgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden und damit die Beschwerde eines Disko­the­ken­be­treibers (Antragsteller) gegen die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Diskotheken eine tatsächlich wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkohol­miss­brauch darstellen. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich diese, wie im konkreten Fall, erfahrungsgemäß dadurch auch zu Exzessen, wie z.B. Körper­ver­let­zungs­de­likten, hinreißen ließen. Nach den Berichten der Polizei zur Sicherheitslage hätten konkrete Fälle von Alkoholexzessen der Diskothek des Antragstellers zugerechnet werden können.

Das Verbot sei auch eine geeignete und verhält­nis­mäßige Maßnahme. Obwohl Umgehungs­versuche anderer Disko­the­ken­be­treiber im Eilverfahren glaubhaft gemacht worden seien, sei die Behauptung, dass sich der Großteil der anderen Disko­the­ken­be­treiber generell über die von ihnen unterzeichneten freiwilligen Selbst­be­schrän­kungs­ver­pflich­tungen hinwegsetze und offen und aggressiv für Billigpreise werbe, nicht hinreichend belegt. Ebenso sei nicht glaubhaft gemacht, dass Disko­the­ken­be­sucher in größerem Umfang auf andere Diskotheken ausweichen könnten, die die freiwillige Selbst­be­schrän­kungs­ver­pflichtung zu unterlaufen versuchten.

Der BayVGH vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu erkennen. Es könne nämlich gerechtfertigt sein, zunächst den schwer­wie­gendsten Fall herauszugreifen und die weniger gravierenden Fälle gesprächsweise zu bereinigen, sofern dies Erfolg verspreche. Der Antragsteller sei aber der Einzige, der die Einhaltung der freiwilligen Selbst­be­schrän­kungs­ver­pflichtung offen ablehne und damit aus den Fällen der übrigen Disko­the­ken­be­treiber herausfalle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2007

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