21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.11.2013

Beseitigungs­anordnung für Gen-Maispflanzen rechtmäßigNationale Gentechnikrecht ermögliche Beseitigung von Maispflanzen auch bei nur gering gentechnisch veränderten Organismen

Die Regierung von Oberbayern hat einen land­wirtschaft­lichen Betrieb zu Recht verpflichtet, angebaute Maispflanzen einer Saatgutpartie, in der in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden waren, durch Unterpflügen zu beseitigen sowie Restsaatgut nicht auszusäen und ebenfalls zu beseitigen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer von mehreren Untersuchungen der betreffenden Saatgutpartie waren in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden. Diese entstammten einer gentechnisch veränderten Maislinie, die für den Anbau bzw. die Aussaat in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Daraufhin hatte die Regierung bei allen Landwirten, die die betreffende Saatgutpartie ausgesät hatten, die Beseitigung der daraus entstandenen Maispflanzen veranlasst.

Klage gegen Besei­ti­gungs­a­n­ordnung erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage eines landwirt­schaft­lichen Betriebs auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Beseitigungsanordnung ab. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthof hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung grundsätzlich gegeben

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof hat der klagende Betrieb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung, weil die hinreichend wahrscheinliche Gefahr besteht, dass ihm gegenüber künftig eine gleichartige Anordnung erlassen werden wird. Die Verunreinigung von konventionellem Maissaatgut mit geringen Mengen von gentechnisch verändertem Maissaatgut sei weiterhin möglich, weil gentechnisch verändertes Maissaatgut weiterhin hergestellt werde, außerhalb Europas weit verbreitet sei und Unachtsamkeiten beim Umgang hiermit nicht auszuschließen seien.

Kein Zweifel an geringfügiger Verunreinigung des konventionellen Maissaatguts mit gentechnisch verändertem Maissaatgut

Das nationale Gentechnikrecht ermögliche es, die Beseitigung von Maispflanzen zu verlangen, die aus konventionellem Saatgut mit geringfügigen Verun­rei­ni­gungen mit gentechnisch verändertem Saatgut hervorgegangen seien. Es bestünden bei der hier getesteten Saatgutpartie keine vernünftigen Zweifel an einer, wenn auch geringfügigen, Verunreinigung des konventionellen Maissaatguts mit gentechnisch verändertem Maissaatgut. Die lediglich entfernte theoretische Möglichkeit, dass die vorliegenden Analy­sen­er­gebnisse unzutreffend sein könnten, reiche hierfür nicht aus. Insbesondere seien die Probenahme und die Probeanalyse nicht in einer Weise fehlerhaft gewesen, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Vernünftige Zweifel an einer Verunreinigung ergäben sich auch nicht daraus, dass weitere Beprobungen des betreffenden Saatguts keine derartigen Verun­rei­ni­gungen gezeigt hätten.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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