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Dokument-Nr. 29649

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.12.2020

Feuerwerk auf Privatgrund in Augsburg kann nicht untersagt werdenBayVGH bestätigt Entscheidung zum Feuer­werks­verbot auf privaten Flächen in Augsburg

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat in einem Beschwer­de­ver­fahren die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zum Feuer­werks­verbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt.

Mit Allge­mein­ver­fügung vom 15. Dezember 2020 hat die Stadt Augsburg u.a. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf allen privaten Flächen im Stadtgebiet untersagt.

Eilantrag gegen Untersagung von Feuerwerk

Mit einem Eilantrag, haben sich die Antragsteller erfolgreich gegen diese Untersagung gewandt. Die Antragsgegnerin legte gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof ein.

Richter: Feuer­werks­verbot ist keine infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich "notwendige" und damit verhält­nis­mäßige Maßnahme

Nach der Entscheidung des für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständigen 20. Senats, rechtfertige das Beschwer­de­vor­bringen der Stadt Augsburg keine Änderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung. Das Verwal­tungs­gericht weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangs­be­schrän­kungen keine darüber­hin­aus­ge­henden Kontakte und Ansammlungen zu befürchten seien, die durch das streit­ge­gen­ständliche Feuer­werks­verbot unterbunden werden könnten. Es handele sich bei dem über die Regelungen der 11. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung (11. BayIfSMV) hinausgehenden Feuer­werks­verbot nicht um eine infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich "notwendige" und damit verhält­nis­mäßige Maßnahme im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes.

Sollten durch das Verbot dagegen Verletzungen durch das Abfeuern von Feuer­werks­körpern verhindert werden, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesund­heits­systems vor weiteren Belastungen zu schützen, so hätten nach Ansicht des Senatss­preng­stoffrechtliche Regelungen den Anwen­dungs­vorrang. Ein solches Verbot sei in den bundes­recht­lichen Bestimmungen des Spreng­stoff­ge­setzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz (1. SprengV) jedoch nicht vorgesehen. Für das Jahr 2020 sei zwar ein generelles Verkaufsverbot für Silves­ter­feu­erwerk an Verbraucher, jedoch kein allgemeines Verwen­dungs­verbot eingeführt worden.

Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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