21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.10.2015

Zulässigkeit einer zweigruppigen Kinderkrippe mit 24 Betreu­ungs­plätzen in einem reinen WohngebietZu erwartender Fahrzeugverkehr und Lärm ist zumutbar

Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreu­ungs­plätzen ist in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann angenommen werden, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und Lärm eine unzumutbare und somit rücksichtslose Beein­träch­tigung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs Bayern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreu­ungs­plätzen in einem reinen Wohngebiet genehmigt. Einige Anwohner hielten dies für unzulässig. Sie befürchteten eine starke Zunahme des Fahrzeug­verkehrs und Lärms und klagten daher gegen die Genehmigung.

Genehmigung der Kinderkrippe rechtens

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Bayern entschied gegen die Anwohner. Die Genehmigung der Kinderkrippe sei rechtens gewesen. Bei der geplanten Größe sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine solche Einrichtung in einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO) als Anlage der Kinderbetreuung allgemein zulässig sei. Denn sie sei gebiets­ver­träglich und diene den Bedürfnissen der Bewohner.

Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Zwar könne die Kinderkrippe wegen eines Verstoßes gegen das Rücksicht­nah­me­gebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und die damit einhergehende Lärmbelästigung und Problematik hinsichtlich des Parksuch­verkehrs zu einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Beein­träch­tigung führe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Bayern, ra-online (vt/rb)

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