der Leitsatz
1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion genießen aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG und können sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen.
2. Aus § 102 Abs. 1 Satz 1 und § 103 AufenthG folgt, dass der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer auch nach Inkrafttreten des AufenthG unangetastet bleiben soll.
3. Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 und 8 AufenthG sind daher auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sinngemäß mit folgendem Inhalt anzuwenden:
a) Kein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion wird abgeschoben.
b) Auf die Vergünstigungen dieser Vorschriften kann sich ein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde und eine konkrete Wiederholungsgefahr von ihm ausgeht. Das Gleiche gilt, wenn der jüdische Emigrant die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt Gericht: