Nach dem Bundesnaturschutzrecht (§ 61 Absatz 1) könnten anerkannte Naturschutzvereine Rechtsbehelfe nur gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten einlegen. Gegen die hier erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung stünde ihnen von Gesetzes wegen hingegen keine Klagebefugnis zu.
Nach Auffassung des BayVGH sei auch nicht ersichtlich, dass mit der Erteilung der Ausnahme gleichzeitig von Verboten und Geboten der Verordnung zum Naturschutzgebiet befreit werden sollte. Die Behörde habe in ihrem Bescheid eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes zwar geprüft, diese aber verneint. Damit sei aber eine naturschutzrechtliche Befreiung nicht erforderlich. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die artenschutzrechtliche Ausnahme eine Befreiung mit enthalte und damit ersetze. Denn beide Genehmigungen knüpften an unterschiedliche Voraussetzungen an und wiesen einen eigenständigen Regelungsgehalt auf.
Schließlich könne das Verbandsklagerecht auch nicht erweiternd - im Wege einer Analogie - auf artenschutzrechtliche Genehmigungen erstreckt werden. Denn bei diesem Klagerecht handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber auf bestimmte, abschließend aufgezählte Fallgruppen beschränkt habe. Selbst in den Fällen, in denen neben der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahme zusätzlich eine Befreiung notwendig gewesen wäre, stünde den Naturschutzverbänden kein Klagerecht zu. Insofern verfügten sie über andere, hinreichend effektive prozessuale Mittel, um ihre Beteiligungsrechte zu sichern. So bestünde u.a. die Möglichkeit, eine auf die Feststellung, dass eine Befreiung notwendig gewesen wäre, gerichtete Klage zu erheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008