19.10.2024
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Dokument-Nr. 5878

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil17.03.2008

Klagen gegen Abschuss­ge­neh­migung von Kormoranen unzulässig

Die Klagen zweier Natur­schutz­vereine gegen eine arten­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung zum begrenzten Abschuss von Kormoranen im Natur­schutz­gebiet "Mündung der Tiroler Achen" sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH), entschieden und damit die gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München eingelegten Berufungen zurückgewiesen.

Nach dem Bundes­na­tur­schutzrecht (§ 61 Absatz 1) könnten anerkannte Natur­schutz­vereine Rechtsbehelfe nur gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Natur­schutz­ge­bieten einlegen. Gegen die hier erteilte arten­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung stünde ihnen von Gesetzes wegen hingegen keine Klagebefugnis zu.

Nach Auffassung des BayVGH sei auch nicht ersichtlich, dass mit der Erteilung der Ausnahme gleichzeitig von Verboten und Geboten der Verordnung zum Natur­schutz­gebiet befreit werden sollte. Die Behörde habe in ihrem Bescheid eine erhebliche Beein­träch­tigung des Natur­schutz­ge­bietes zwar geprüft, diese aber verneint. Damit sei aber eine natur­schutz­rechtliche Befreiung nicht erforderlich. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die arten­schutz­rechtliche Ausnahme eine Befreiung mit enthalte und damit ersetze. Denn beide Genehmigungen knüpften an unter­schiedliche Voraussetzungen an und wiesen einen eigenständigen Regelungsgehalt auf.

Schließlich könne das Verbands­k­la­gerecht auch nicht erweiternd - im Wege einer Analogie - auf arten­schutz­rechtliche Genehmigungen erstreckt werden. Denn bei diesem Klagerecht handle es sich um eine eng auszulegende Ausnah­me­re­gelung, deren Anwen­dungs­bereich der Gesetzgeber auf bestimmte, abschließend aufgezählte Fallgruppen beschränkt habe. Selbst in den Fällen, in denen neben der erteilten arten­schutz­recht­lichen Ausnahme zusätzlich eine Befreiung notwendig gewesen wäre, stünde den Natur­schutz­ver­bänden kein Klagerecht zu. Insofern verfügten sie über andere, hinreichend effektive prozessuale Mittel, um ihre Betei­li­gungs­rechte zu sichern. So bestünde u.a. die Möglichkeit, eine auf die Feststellung, dass eine Befreiung notwendig gewesen wäre, gerichtete Klage zu erheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008

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