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Dokument-Nr. 2470

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Urteil02.06.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 A 11.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.06.2006

Branden­bur­gische Kormo­ran­ver­ordnung bleibt wirksam - Kormorane zum Abschuss freiOVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verordnung zum Schutz der Fischer

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Natur­schutz­ver­bandes zurückgewiesen, die Verordnung zur Abwendung erheblicher fische­rei­wirt­schaft­licher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Branden­bur­gische Kormo­ran­ver­ordnung) für unwirksam zu erklären.

Im Wege eines Normen­kon­troll­ver­fahrens begehrte der Natur­schutz­verband Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., die Kormo­ran­ver­ordnung des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 2004 für nichtig zu erklären. Diese Verordnung zur Abwendung erheblicher fische­rei­wirt­schaft­licher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt lässt die Tötung von Kormoranen durch Abschüsse in der Zeit vom 16. August bis zum 15. März sowie bei nicht am Brutgeschäft beteiligten Kormoranen (Jungvögeln) ganzjährig zu. Abgeschossen werden dürfen Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an einem Fische­rei­ge­wässer befinden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hielt den Normen­kon­trol­lantrag bereits für unzulässig, weil der Naturschutzbund keine Verletzung eigener Rechte habe geltend machen können und weil eine so genannte "altruistische" Verbandsklage sowohl nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz als auch nach dem Branden­bur­gischen Natur­schutz­gesetz lediglich gegen Verwaltungsakte, nicht aber gegen Rechts­ver­ord­nungen eröffnet sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2006

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