21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.01.2010

Bayerischer VGH: Kein europa­recht­licher Abschiebeschutz für IrakerGefahrendichte nicht so hoch, dass ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben von Personen im betroffenen Gebiet besteht

Für irakische Staats­an­ge­hörige besteht bei einer Rückkehr nach Bagdad, Mosul oder Kirkuk nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen kein Grund für die Gewährung von Abschie­bungs­schutz wegen eines inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den drei Ausgangs­ver­fahren die frühere Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge widerrufen und festgestellt, dass in Bezug auf den Irak auch keine auslän­der­recht­lichen Abschie­bungs­verbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen blieben in zwei Instanzen zunächst erfolglos. Während des Revisi­ons­ver­fahrens hat der deutsche Gesetzgeber die schon bisher nach nationalem Recht bestehenden auslän­der­recht­lichen Abschie­bungs­verbote um einen weiteren Tatbestand ergänzt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 Aufent­halts­gesetz – AufenthG) und damit eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union (2004/83/EG – Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie) zum subsidiären Schutz umgesetzt. Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist die durch die Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie eingetretene Rechtsänderung auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Deswegen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Verfahren hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschie­bungs­verbots zur weiteren Aufklärung an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Auswertung aktueller internationaler Erkennt­nis­quellen begünden keinen Abschiebeschutz

Bei der Prüfung dieser neuen Bestimmungen gelangte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nach Auswertung aktueller internationaler Erkennt­nis­quellen nunmehr zu der Auffassung, dass die Gefahrendichte in Bagdad, Mosul oder Kirkuk derzeit nicht so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. In den entschiedenen Fällen bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sich die allgemeine Gefahr durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitze. Über die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen wurde damit nicht entschieden, das ist Sache der Verwaltung.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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