18.10.2024
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Dokument-Nr. 7586

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss06.02.2009

Eigenes Vermögen führt nicht immer zur Versagung von WohngeldWohngeld ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen

Eine Versagung des Wohngelds kommt in Betracht, wenn der Antragsteller über erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Wie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof jüngst entschied, kommt es dabei auf den Einzelfall an, ob die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Schematische Wertgrenzen gibt es nicht. Die Rechtsprechung geht in der Regel erst ab etwa 60.000 Euro von einem wohngeld­schäd­lichen Vermögen aus.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar mit zwei Kindern aus Bayreuth Wohngeld beantragt. Es erfüllte auch die Einkom­mens­vor­aus­set­zungen. Der Mann hatte jedoch ein Vermögen von 16.000 Euro. Für die Tochter waren Wertpapiere im Wert von 42.000 Euro angelegt. Die Ehefrau verfügte ferner über Kapitalvermögen von 35.000 Euro. Sie war zusätzlich Eigentümerin einer Eigen­tums­wohnung im Wert von maximal 50.000 Euro, auf der wiederum Kredit­ver­bind­lich­keiten von 42.000 Euro lasteten. Die Wohngeldstelle der Stadt Bayreuth versagte daraufhin den Wohngeldan­spruch. Sie war der Meinung, aus dem Vermögen könne ein famili­en­ge­rechtes Wohnen auch ohne Wohngeld finanziert werden.

Verwal­tungs­gericht Bayreuth spricht Wohngeld zu

Anders beurteilte das Verwal­tungs­gericht Bayreuth den Sachverhalt. Es entschied, dass den Klägern Wohngeld trotz ihres Vermögens zu gewähren war. Dies bestätigte der Verwal­tungs­ge­richtshof mit seiner Entscheidung vom 06. Februar 2009.

Wohngeld ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen

Im Wesentlichen führten die Gerichte aus, dass kein Famili­en­mitglied Vermögen von mehr als 60.000 Euro besaß. Eine Zusam­men­rechnung finde nicht statt. Da Wohngeld - anders als andere Sozia­l­leis­tungen - grundsätzlich unabhängig vom Vermögen gewährt werde, bestehe auch ein Anspruch. Da kein einzelnes Famili­en­mitglied über mehr als 60.000 Euro verfüge und bei der Ehefrau die Kredit­ver­pflich­tungen abzuziehen seien, könne der Anspruch nicht versagt werden.

Quelle: ra-online (pt)

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