21.11.2024
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Dokument-Nr. 12854

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Beschluss09.01.2012Bayerischer Verwaltungsgerichtshof12 CE 11.2685 und 12 CE 11.2700
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.01.2012

Heimaufsicht: Kreis­ver­wal­tungs­be­hörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichenZur Veröf­fent­lichung von Prüfberichten nach dem Pflege- und Wohnqua­li­täts­gesetz

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqua­li­täts­gesetz) zwar eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung begründet, Prüfberichte zu veröffentlichen, die im Rahmen der Quali­täts­si­cherung erstellt wurden. Eine Befugnis der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Kreis­ver­wal­tungs­be­hörden, solche Prüfberichte selbst zu veröffentlichen, folge daraus aber nicht.

Der BayVGH hat damit den Beschwerden einer Pflegeheim-Trägerin stattgegeben und es der Stadt Regensburg sowie dem Freistaat Bayern bis zum Inkrafttreten einer vom Bayerischen Landtag in der Form eines förmlichen Gesetzes zu beschließenden Rechtsgrundlage untersagt, die Prüfberichte zu veröffentlichen, welche zwei stationäre Einrichtungen der Antragstellerin betreffen. Das Pflege- und Wohnqua­li­täts­gesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des BayVGH folgt allerdings aus dem Gesamt­zu­sam­menhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröf­fent­lichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrich­tungs­träger zu Transparenz und Information.

Quelle: ra-online, Bayerische Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)

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