21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.07.2021

AirBnB: Wohnungs­ver­mietung während berufsbedingter Abwesenheit erlaubtGenehmigung zur Fremden­be­her­bergung ist nachträgliche zu erteilen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) der Klage einer Stewardess stattgegeben, der von der Landes­hauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigen­tums­wohnung während ihrer berufsbedingten Abwesen­heits­zeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten.

Die Klägerin hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermitt­lungs­plattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landes­hauptstadt eine unzulässige Zweck­ent­fremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremden­be­her­bergung unverzüglich zu beenden. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht München zunächst abgewiesen. Der BayVGH hat der Berufung der Stewardess nun stattgegeben.

Sinnloser Leerstand durch Nutzungs­un­ter­sagung

Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich geneh­mi­gungsfähig. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungs­un­ter­sagung nicht zur Folge habe, dass eine zweck­ent­fremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z. B. „Medizin­tou­risten“ vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungs­un­ter­sagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führe im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermie­tungs­zeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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