22.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20964

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Beschluss17.11.2014Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 ZB 14.1755
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 107Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 107
  • NJW 2015, 1626Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1626
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil03.07.2014
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.11.2014

Sitzen auf rollendem Fahrrad stellt Führen eines Fahrrads darKennzeichnend für Führen eines Fahrrads ist gemeinsame Bewegung von Fahrer und Fahrrad sowie Loslösung der Füße vom Boden

Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses. Denn für das Führen eines Fahrrads ist kennzeichnend, dass Fahrer und Fahrrad gemeinsam in Bewegung sind und die Füße vom Boden losgelöst sind. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im April 2012 wurde einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem wurde eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung angeordnet. Im Januar 2013 geriet der Mann, sitzend auf einem rollenden Fahrrad, in eine Verkehr­s­kon­trolle für Radfahrer. Dabei wurde eine BAK von 2,41 festgestellt. Wegen beider Vorfälle forderte die Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dem kam der Mann hingegen nicht nach. Im November 2013 wurde dem Mann daraufhin das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Klage. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Mann Antrag auf Zulassung der Berufung stellte.

Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Mann habe das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung untersagt werden dürfen. Denn aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens habe die Fahrer­laub­nis­behörde auf die Nichteignung des Mannes zum Führen von Fahrrädern schließen dürfen.

Sitzen auf rollendem Fahrrad stellt Führen eines Fahrrads dar

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs stelle das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad ein Führen des Fahrrads dar. Denn ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person erfordere offensichtlich der Führung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungs­energie aus der Betätigung der Pedale gezogen wird, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrührt oder nur aus der Schwerkraft beim Befahren eines Gefälles. Entscheidend für das Führen eines Fahrzeugs sei, dass die Räder rollen und somit ein eigenständiger Bewegungs­vorgang des Fahrzeugs ausgelöst wird. Dies sei bei einem Fahrrad dann anzunehmen, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegen und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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