15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 6527

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss31.07.2008

Kfz-Zwangsabmeldung wegen fehlenden Versi­che­rungs­schutzesInteresse an effektiver und standa­r­di­sierter Überwachung der Pflicht­ver­si­cherung

Zeigt der Versicherer, von dem die jüngste der Zulas­sungs­stelle vorliegende Versi­che­rungs­be­stä­tigung stammt, der KFZ-Zulas­sungs­behörde das Erlöschen der KFZ-Haftpflicht­ver­si­cherung an so hat die KFZ-Zulas­sungs­behörde das Fahrzeug auch dann außer Betrieb zu setzen, wenn ein anderer Versicherer mit einer früher erteilten und der Zulas­sungs­behörde vorliegenden Versi­che­rungs­be­stä­tigung - und sei er auch ab dem gleichen Zeitpunkt - Versi­che­rungs­schutz zugesagt hatte. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung hat die Zulas­sungs­behörde ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige einer Kfz-Versicherung erfährt, dass für dieses Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei ist unerheblich, ob der Versi­che­rungs­vertrag tatsächlich nicht mehr besteht; es kommt vielmehr rein formell auf den Eingang einer Anzeige über den Wegfall des Versi­che­rungs­schutzes an. Entscheidend ist stets die letzte der Zulas­sungs­behörde zugegangene Versi­che­rungs­be­stä­tigung. Ermittlungen darüber, ob die Erlöschens­anzeige zu Recht erfolgt ist oder ersatzweise eine andere Versicherung einspringt, hat die Behörde regelmäßig nicht anzustellen.

Nach Deckungszusagen verschiedener Versicherungen ging eine Erlöschens­anzeige ein

Im konkreten Fall waren dem Landratsamt Würzburg zeitlich nacheinander Deckungszusagen verschiedener Versicherungen und nachfolgend eine Erlöschens­anzeige zugegangen. Wie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof dazu feststellte, durfte die Zulas­sungs­behörde nach Eingang der Erlöschens­anzeige davon ausgehen, dass kein Versi­che­rungs­schutz mehr besteht. Eine Nachfor­schungs­pflicht bestand nicht. Denn die notwendige Überwachung des Pflicht­ver­si­che­rungs­schutzes erfordere es, die Verwal­tungs­vorgänge schnell abzuwickeln. Auch gebiete der massenhafte Anfall einschlägiger Eingänge eine weitgehende Standa­r­di­sierung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008

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