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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.06.2026

AfD bleibt Beobach­tungs­objekt des Bayerischen Landesamts für Verfas­sungs­schutzDer AfD zurechenbare Äußerungen übersteigen Maß der zulässigen Kritik am verfas­sungs­recht­lichen System

Die AfD darf durch das Bayerische Landesamt für Verfas­sungs­schutz (Landesamt) beobachtet werden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat die von der AfD beantragte Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München aus dem Juni 2024 abgelehnt. Insbesondere sah der BayVGH die von der AfD auf-geworfenen Fragen als bereits in der Rechtsprechung geklärt an und kam zu dem Ergebnis, dass die Einwände gegen das Urteil nicht durchgreifen.

Das Landesamt nahm ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von Juni 2021 zum Anlass, die AfD als Gesamtpartei im Juni 2022 zum Beobach­tungs­objekt zu erklären. Zunächst hatte das Verwal­tungs­gericht bereits einen gegen die Beobachtung gerichteten Eilantrag der Partei abgelehnt und der Verwal­tungs­ge­richtshof diese Eilentscheidung im Beschwer­de­ver­fahren bestätigt. Auch das Haupt­sa­che­ver­fahren des AfD-Landesverbands blieb beim Verwal­tungs­gericht München erfolglos.

Bestätigung der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München zur verfas­sungs­recht­lichen Zulässigkeit der Beobachtung

Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts geklärt (vgl. dazu insbesondere auch die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zum AfD-Bundesverband vom 20.05.2025 – Az. 6 B 23.24). Das Verwal­tungs­gericht habe in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen und einschlägige Äußerungen ausdrücklich unter Berück­sich­tigung der Meinungs­freiheit und der jeweiligen Umstände gewürdigt. Das Ergebnis des Verwal­tungs­ge­richts sei nicht zu beanstanden, soweit festgestellt werde, dass insbesondere bestimmte, der AfD zurechenbare Äußerungen zur „Remigration“, zu einer Diffamierung von Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund oder muslimischen Glaubens, zu Umsturz­phan­tasien oder zu einer fortgesetzten Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung das Maß der zulässigen Kritik am verfas­sungs­recht­lichen System überstiegen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Aussagen von hochrangigen Partei­mit­gliedern staatlich beeinflusst worden wären.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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