12.12.2024
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Dokument-Nr. 33272

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.09.2023

BayVGH: Verfas­sungs­schutz darf AfD beobachtenBeobachtung der AfD und Information der Öffentlichkeit darüber durch den Landes­verfassungs­schutz nicht zu beanstanden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bayerische Landesamt für Verfas­sungs­schutz (LfV) die Alternative für Deutschland (AfD) als Gesamtpartei beobachten und die Öffentlichkeit über diese Beobachtung informieren darf.

Im Juni 2022 hatte das LfV entschieden, die AfD als Gesamtpartei sowohl aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln zu beobachten. Ziel sei es herauszufinden, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei entwickle. Hierüber wurde die Öffentlichkeit u.a. mit einer Presse­mit­teilung des LfV vom 8. September 2022 informiert. Der AfD-Landesverband Bayern erhob daraufhin Klage, um den Freistaat Bayern als Rechtsträger des LfV zu verpflichten, sowohl die Beobachtung als auch die Information der Öffentlichkeit über die Beobachtung zu unterlassen. Zur Begründung berief sich der Landesverband auf den Grundsatz der Chancen­gleichheit der Parteien. Zusätzlich stellte er einen Eilantrag, weil ihn die Beobachtung mit maximaler Schwere treffe und eine weitere Beobachtung bis zum Abschluss des Klageverfahrens unzumutbar sei. Nachdem das Verwal­tungs­gericht München den Eilantrag mit Beschluss vom 17. April 2023 in erster Instanz abgelehnt hatte, erhob der AfD-Landesverband Beschwerde zum BayVGH.

BayVGH sieht bei AfD "tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen"

Der BayVGH hat die Anfang Mai 2023 eingegangene Beschwerde des AfD-Landesverbands nun nach umfangreichem Schriftwechsel der Beteiligten und einer Sichtung und Auswertung von mehreren tausend Aktenseiten ganz überwiegend zurückgewiesen. Das LfV gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einfluss von Partei­mit­gliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungs­be­wegung „Der Flügel“ angehörten, sowie aus bekannt gewordenen „Umsturz­phan­tasien“ von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands. Zahlreiche Anhänger des ehemaligen „Flügels“ würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugend­or­ga­ni­sation der AfD „Junge Alternative“ einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße. Der Verfassungsschutz habe die Öffentlichkeit grundsätzlich auch über die Beobachtung der Partei informieren dürfen, weil die Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig seien. Lediglich die konkrete Formulierung in der Überschrift und dem ersten Absatz der Presse­mit­teilung vom 8. September 2022 sei rechtswidrig, weil sie den Eindruck vermittele, dass die AfD insgesamt gesichert extremistisch sei, was selbst der Verfas­sungs­schutz derzeit nicht behaupte.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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