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- Verwaltungsgericht München, Beschluss05.03.2020, M 22 S 20.780
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.03.2020
Flugblatt mit Begriff "Volksverräter" kann als sachbezogene Kritik im Kommunalwahlkampf zulässig seinBei Sachbezogenheit kein Vorliegen einer Schmähkritik
Der auf einem Flugblatt verwendete Begriff "Volksverräter" kann als sachbezogene Kritik im Kommunalwahlkampf zulässig sein. Bei einer Sachbezogenheit liegt keine unzulässige Schmähkritik vor. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des Kommunalwahlkamps in Bayern im Frühjahr 2020 wurde in München ein Flugblatt mit dem Titel "Raus aus dem Rathaus" verwendet. Das Flugblatt bildete eine Karikatur ab, die das Münchner Kindl zeigte, das mit Hilfe eines Besens verschiedene Mitglieder des Stadtrates vom Marienplatz kehrte. Auf der Rückseite war die Aussage "Deshalb: Volksverräter raus aus dem Rathaus!" abgedruckt. Zudem wurden verschiedene politische Themenfelder genannt und kritisiert. Die zuständige Behörde untersagte mit sofortiger Wirkung die Verbreitung des Flugblatts, da es den Begriff "Volksverräter" als unzulässige Schmähkritik und damit als Beleidigung ansah. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Herausgebers des Flugblatts.
Verwaltungsgericht gab Eilantrag statt
Das Verwaltungsgericht München gab dem Eilantrag statt. Eine Schmähkritik liege nicht vor. Die Äußerung sei im Rahmen des politischen Meinungskampfs als überspitzte und polemische Kritik zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.
Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit des Begriffs "Volksverräter"
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" sei mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als Schmähkritik einzustufen. Die Äußerung habe einen Sachbezug gehabt. Es sei zudem zu beachten, dass es bei der Flugblattwerbung für Wahlen auch heute noch um ein Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung handelt, dessen Nutzung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt sei. Die Aussage sei daher von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Begriff "Volksverräter" als sachbezogene Kritik
Zwar sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht außer Acht zu lassen, dass der Begriff "Volksverräter" angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten könne. Jedoch werde der Begriff in der öffentlichen Diskussion auch heute noch gebraucht, um Kritik an der vermeintlichen fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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