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Dokument-Nr. 35431

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Beschluss23.09.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 C 25.1591, 10 CS 25.1672
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss23.09.2025

Abtrei­bungs­kri­tische Versammlung darf vor einer Abtrei­bungs­klinik stattfinden, solange kein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wirdKeine versamm­lungs­rechtliche Bannmeile um Abtrei­bungs­kliniken

Das Schwan­ger­schafts­kon­flikt­gesetz schreibt um Abtrei­bungs­kliniken keine Bannmeile vor, in der abtrei­bungs­kri­tische Meinung­s­äu­ße­rungen generell verboten sind. Die Beschränkung einer entsprechenden Versammlung in der Nähe einer Arztpraxis in Regensburg ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, dass dadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Die Antragstellerin im Verfahren ist ein eingetragener Verein, der sich gegen Abtreibungen engagiert. Der Verein zeigte im Februar 2025 bei der Stadt Regensburg zehn Versammlungen an. Diese sollten einmal am Ende jedes Monats des restlichen Jahres 2025 stattfinden. Dabei sollte unter anderem jeweils eine Kundgebung etwa 30 bis 40 m vor dem Eingang eines Ärztezentrums abgehalten werden. Die Stadt Regensburg machte im Juli 2025 zur Auflage, dass die Zwischen­kund­gebung bei den folgenden Versammlungen mindestens 100 m entfernt vom Ärztezentrum stattfinden müsse. Denn andernfalls seien sog. "Gehsteig­be­läs­ti­gungen" im Sinne des Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setzes zu befürchten. Durch die Kundgebungen werde erheblicher Druck auf Schwangere ausgeübt, die sich im Ärztezentrum zu einer Abtreibung beraten lassen wollten. Das Verwal­tungs­gericht Regensburg gab einem gegen die Auflage gerichteten Eilantrag statt.

Der BayVGH bestätigte diese Entscheidung nun. Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Schwan­ger­schafts­kon­flikt­gesetz eine unzulässige Belästigung von Schwangeren annehme, nicht zu erwarten seien. Durch die Versammlungen werde der Zugang zum Ärztezentrum nicht versperrt. Die Betroffenen würden zwar mit der Meinung der Versamm­lungs­teil­nehmer konfrontiert. Anders als die Stadt Regensburg meine, gebe es aber um Praxen keine 100 m große Bannmeile, in der eine Meinungs­kundgabe per se untersagt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sowie nach dem Schwan­ger­schafts­kon­flikt­gesetz sei Voraussetzung für eine Versamm­lungs­be­schränkung ein unzulässiger Druck auf Schwangere. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwangeren durch die Versamm­lungs­teil­nehmer derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem "Spießrutenlauf" werde. Die Kundgebungen fänden in 30 bis 40 m Entfernung zum Eingang und zudem auf der anderen Seite einer breiten Straße statt. Nach Beobachtungen der Polizei sei etwa bei der Kundgebung im März 2025 lediglich leise gebetet und keine Passanten angesprochen worden. Die Kundgebung sei am Haupteingang des Ärztezentrums kaum wahrnehmbar gewesen.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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