14.11.2024
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Dokument-Nr. 12379

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.08.2011

Bayerischer VGH: Sportwetten als so genannte 50-Cent-Gewinnspiele im Internet unzulässigVerstoß gegen den Glückss­piel­staats­vertrag

Die über das Internet in der Form so genannter 50-Cent-Gewinnspiele angebotenen Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des Glückss­piel­staats­vertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaats­vertrag allgemein zugelassen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet über ihre Inter­net­plattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (so genannter Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwert­ge­büh­ren­pflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen "Tipp-Hotline" übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden - dauerunabhängig - 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.

50-Cent-Gewinnspiele, die als Glücksspiele im Sinne des Glückss­piel­staats­vertrags anzusehen sind, unzulässig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilneh­me­rentgelt die Höhe von .50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glückss­piel­staats­vertrags einzuordnen seien. Damit verbleiben für den Anwen­dungs­bereich der rundfunkstaats­ver­trag­lichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschick­lich­keitsspiele mit einem Teilnah­me­entgelt bis zu 50 Cent.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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