15.11.2024
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Dokument-Nr. 6956

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Urteil15.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 BV 08.351
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil15.10.2008

Zur Zulässigkeit von Bonussystemen in SpielhallenEs darf kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass Nachlässe auf den Einsatz bei Geldspiel­geräten nur dann verboten sind, wenn der Nachlass an weitere Spiele gekoppelt wird.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat damit der Betreiberin zweier Spielotheken Recht gegeben, der das zuständige Landratsamt aufgegeben hatte, ihr Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Die Kunden der Spielotheken der Klägerin erhalten bei ihrem Eintritt eine Chipkarte, auf der ihr Name, ferner eine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen sind. Mit Hilfe eines am Geldspielgerät installierten, von diesem aber technisch völlig getrennten Zusatzgeräts werden dem Spieler Bonuspunkte je 20-Cent-Spieleinheit gutgeschrieben, deren Wert (,9 Cent je Bonuspunkt) für die Bezahlung von Getränken verwendet oder beim Verlassen der Spielhalle in bar ausgezahlt wird. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist vom Gewinn oder Verlust am Geldspiel­au­tomaten unabhängig.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof sah darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar darf nach der einschlägigen Vorschrift der Spielverordnung der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler keine Vergünstigungen bei der Höhe der Einsätze für weitere Spiele gewähren, des Weiteren darf er keine unentgeltlichen Spiele, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Allgemeine Preisrabatte auch in Form von Bonuspunkten sind nach der Auffassung des BayVGH hiervon nicht erfasst. Die Gewährung des Bonus im System der Klägerin sei nicht an weitere Spiele geknüpft und hänge auch weder von der Spieldauer noch von der Zahl der Spiele ab. Es werde daher kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen. Daher sei ein Verbot des Bonussystems zum Schutz der Spieler nicht erforderlich. Es liege auch keine unzulässige sonstige Vergünstigung vor, sondern lediglich ein erlaubtes elektronisch verbuchtes Rabattsystem, ähnlich einer sog. Paybackkarte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 06.11.2008

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