21.11.2024
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Dokument-Nr. 12108

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Urteil10.08.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 6.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil10.09.2008, 9 A 250/06
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil15.05.2009, 2 LB 67/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil10.08.2011

BVerwG: Übernahme von Fremd­an­lie­ger­kosten in Erschlie­ßungs­vertrag rechtmäßigErschlie­ßungs­un­ter­nehmer kann sich gegenüber Gemeinde zur ganzen oder teilweisen Übernahme der Erschlie­ßungs­kosten verpflichten

Ein Erschlie­ßungs­vertrag ist nicht schon deshalb unangemessen i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und nichtig, weil sich der Erschlie­ßungs­un­ter­nehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschlie­ßungs­kosten verpflichtet, die bei öffent­lich­recht­licher Beitrags­er­hebung auf im Erschlie­ßungs­ver­trags­gebiet gelegene Grundstücke so genannter Fremdanlieger entfielen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte sich ein privater Unternehmer gegenüber der klagenden Stadt vertraglich dazu verpflichtet, ein Baugebiet zu erschließen. Der Erschlie­ßungs­vertrag sah u.a. vor, dass der Unternehmer auch den Anteil der Erschlie­ßungs­kosten tragen sollte, der bei öffentlich-rechtlicher Beitrags­er­hebung auf Grundstücke entfallen würde, die weder der Stadt noch dem Unternehmer gehörten (so genannte Fremdanlieger).

Stadt nimmt Unternehmer auf Zahlung eines Ausgleichs­be­trages in Anspruch

Nach Durchführung der Erschlie­ßungs­a­r­beiten nahm die Stadt den Unternehmer aufgrund einer besonderen Abrech­nungs­klausel des Vertrages auf Zahlung eines Ausgleichs­be­trages in Anspruch.

OVG erklärt Zahlungsklage für unbegründet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat die Zahlungsklage für unbegründet erklärt, weil der Erschlie­ßungs­vertrag nichtig sei. Er verstoße gegen das Angemes­sen­heitsgebot des § 123 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Verwal­tungs­ge­setzes für das Land Schleswig- Holstein (LVwG SH), weil der Beklagte im Ergebnis auch mit Kostenanteilen belastet werde, die im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beitrags­er­hebung nicht ihm, sondern allein Fremdanliegern auferlegt werden könnten.

BVerwG hält angelegten Maßstab des Oberver­wal­tungs­ge­richts für unzutreffend und weist Sache zur erneuten Verhandlung ans Gericht zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Auffassung beanstandet. Das Oberver­wal­tungs­gericht lege einen unzutreffenden Maßstab an, weil es den Vertrag an § 123 LVwG SH und nicht an der spezielleren Vorschrift des § 124 BauGB über die Zulässigkeit und den Inhalt von Erschlie­ßungs­ver­trägen messe. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB gestatte es ausdrücklich, dass der Erschlie­ßungs­un­ter­nehmer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die Erschlie­ßungs­kosten ganz oder teilweise zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erschlie­ßungs­anlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Dies schließe es aus, allein schon wegen der Überbürdung von Fremd­an­lie­ger­kosten die vertraglichen Leistungen als nicht angemessen i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzusehen. Ob Letzteres der Fall sei, könne nur unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände des konkreten Vertrages beurteilt werden. Da es im Streitfall an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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