15.11.2024
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Dokument-Nr. 28341

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Urteil22.01.2020BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 CN 2.19
Vorinstanz:
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil19.06.2018, 11 N 17.1693
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil22.01.2020

Regelung der Münchener Taxiordnung über Stand­platz­pflicht für Taxen unwirksamPersonen­beförderungs­gesetz enthält keine Verordnungs­ermächtigung zur Regelung einer Stand­platz­pflicht für Taxen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Personen­beförderungs­gesetz nicht zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung ermächtigt, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein in München tätiger Taxifahrer, wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landes­hauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Stand­platz­pflicht).

Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz enthält keine Ermächtigung zur Regelung einer Stand­platz­pflicht

Der Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem Antrag statt und erklärte die angegriffene Vorschrift für unwirksam. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Antragsgegnerin zurück. Der Verwal­tungs­ge­richtshof habe zwar unzutreffend angenommen, dass § 47 Abs. 3 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verord­nungs­er­mäch­tigung genüge. Auch folge aus der bundes­recht­lichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechts­ver­ordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthalte jedoch keine Verord­nungs­er­mäch­tigung zur Regelung einer Stand­platz­pflicht für Taxen. Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Stand­platz­pflicht unterfalle keinem dieser drei Regelungs­be­reiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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