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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.06.2007

Rückübertragung eines weiteren Grundstücks der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat den Rücküber­tra­gungs­antrag für ein weiteres Grundstück aus dem Bereich der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt.

Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 26 ha, die ursprünglich der damals noch zu ca. 80 % im Eigentum des jüdischen Unternehmers A. Sommerfeld stehenden Siedlungs­ge­sell­schaft gehörte und von dieser 1934 an Siedler verkauft worden war. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) hatte die Restitution u.a. dieses Grundstücks beantragt.

Ihre Ansprüche hatte sie an den Kläger abgetreten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bestätigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Resti­tu­ti­o­ns­ansprüche in der Sache nicht begründet sind. A. Sommerfeld habe seine Beteiligung an der Siedlungs­ge­sell­schaft zwar verfol­gungs­bedingt verloren. Hier sei die Rückübertragung aber gem. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt eine Restitution, wenn das Grundstück entsprechend dem überwiegenden Unter­neh­menszweck eines Siedlungs­un­ter­nehmens an natürliche Personen zu einem üblichen Preis veräußert worden ist. Vom Kläger vorgetragene verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat der Senat nicht geteilt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des BVerwG vom 21.06.2007

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