18.10.2024
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Dokument-Nr. 3500

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2006

Rückübertragung eines Grundstücks der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehntResti­tu­ti­o­ns­ansprüche sind unbegründet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat den Rücküber­tra­gungs­antrag für ein Grundstück aus dem Bereich der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt.

Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 5,8 ha, die ursprünglich der damals noch zu ca. 80 % im Eigentum des jüdischen Unternehmers A. Sommerfeld stehenden Siedlungs­ge­sell­schaft gehörte und von dieser am 15. März 1933 (aufgelassen am 16. März 1933 und im Grundbuch umgeschrieben am 11. April 1933) an die Deutsche Land- und Wohnbau­ge­sell­schaft mbH (DLB) verkauft worden war. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) hatte die Restitution u.a. dieses Grundstücks beantragt, weil sie der Meinung war, das jüdische Unternehmen sei zu dem Verkauf gezwungen worden. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sie an den Kläger abgetreten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, mit dem der Klage stattgegeben worden war, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Resti­tu­ti­o­ns­ansprüche zwar rechtzeitig angemeldet wurden, in der Sache aber nicht begründet sind. Denn der Verkauf der Teilfläche von ca. 5,8 ha an die DLB sei nicht verfol­gungs­bedingt gewesen, sondern habe dem normalen Geschäfts­gebaren der Siedlungs­ge­sell­schaft entsprochen. Sie habe bereits 1932 eine größere Teilfläche des Siedlungs­gebiets zu vergleichbaren Konditionen an die DLB verkauft. Daraus ergebe sich, dass der mit der DLB vereinbarte Kaufpreis von 4,80 RM pro m² angemessen gewesen sei. Die Siedlungs­ge­sell­schaft habe über den Kaufpreis auch frei verfügen können. Sie habe einen Teil der Kaufpreis­for­derung an eine ihr Kredit gewährende Bank abgetreten und den Rest der DLB gestundet. Andere Tatsachen, die für eine ungerecht­fertigte Entziehung sprächen, lägen nicht vor. Damit fehle es an einem verfol­gungs­be­dingten Vermö­gens­verlust, der Voraussetzung für die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BVerwG vom 13.12.2006

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