Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 5,8 ha, die ursprünglich der damals noch zu ca. 80 % im Eigentum des jüdischen Unternehmers A. Sommerfeld stehenden Siedlungsgesellschaft gehörte und von dieser am 15. März 1933 (aufgelassen am 16. März 1933 und im Grundbuch umgeschrieben am 11. April 1933) an die Deutsche Land- und Wohnbaugesellschaft mbH (DLB) verkauft worden war. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) hatte die Restitution u.a. dieses Grundstücks beantragt, weil sie der Meinung war, das jüdische Unternehmen sei zu dem Verkauf gezwungen worden. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sie an den Kläger abgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem der Klage stattgegeben worden war, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Restitutionsansprüche zwar rechtzeitig angemeldet wurden, in der Sache aber nicht begründet sind. Denn der Verkauf der Teilfläche von ca. 5,8 ha an die DLB sei nicht verfolgungsbedingt gewesen, sondern habe dem normalen Geschäftsgebaren der Siedlungsgesellschaft entsprochen. Sie habe bereits 1932 eine größere Teilfläche des Siedlungsgebiets zu vergleichbaren Konditionen an die DLB verkauft. Daraus ergebe sich, dass der mit der DLB vereinbarte Kaufpreis von 4,80 RM pro m² angemessen gewesen sei. Die Siedlungsgesellschaft habe über den Kaufpreis auch frei verfügen können. Sie habe einen Teil der Kaufpreisforderung an eine ihr Kredit gewährende Bank abgetreten und den Rest der DLB gestundet. Andere Tatsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprächen, lägen nicht vor. Damit fehle es an einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust, der Voraussetzung für die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BVerwG vom 13.12.2006