23.11.2024
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Dokument-Nr. 2059

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss06.03.2006

Revision im Streit um Vermö­gens­ver­hältnisse an Sommerfeld-Siedlung zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in zwei die Resti­tu­ti­o­ns­ansprüche an Grundstücken in der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow (Landkreis Potsdam-Mittelmark) betreffende Verfahren über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam vom 17. Februar 2005 und 10. März 2005 entschieden.

Gegen das Urteil vom 17. Februar 2005 wurde die Revision zugelassen. In dem Verfahren geht es um die Rückübertragung eines knapp 600 m2 großen Grundstücks in Kleinmachnow. Das Grundstück war Bestandteil einer insgesamt ca. 1 Mio m2 großen Fläche, die eine Siedlungs­ge­sell­schaft, an der der jüdische Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld seit 1930 knapp 80 % der Geschäfts­anteile hielt, im Mai 1927 von einem Gutsbesitzer erwarb. Entsprechend dem Unter­neh­mensziel sollten die erworbenen Flächen entwickelt, parzelliert und sodann als Grundstücke zur Eigen­heim­be­bauung verkauft werden.

Das Grundstück wurde als Bestandteil eines einheitlichen Baugeländes, aus dem 100 Parzellen entwickelt werden sollten, aufgrund eines formell fehlerhaften Kaufvertrags vom 15. März 1933 auf die Deutsche Land- und Baugesellschaft GmbH (DLB) übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. April 1933. Die hier streitige Parzelle wurde von der DLB mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. April 1933 an ein Ehepaar verkauft.

Adolf Sommerfeld, der Ende März 1933 in seinem Wohnhaus von SA-Männern überfallen worden war und dem Überfall nur knapp entkam, emigrierte daraufhin aus Deutschland. Spätestens am 21. April 1933 ging die Leitung des Gesamtkonzerns von Adolf Sommerfeld im Wesentlichen auf ein NSDAP- und SS-Mitglied über, das später auch alleiniger Geschäftsführer der Siedlungs­ge­sell­schaft wurde.

Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) meldete hinsichtlich des in Kleinmachnow belegenen Betrie­bs­ver­mögens der Siedlungs­ge­sell­schaft Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an und trat diese später an den Kläger ab. Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg die Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger abgelehnt hatte, erhob dieser Klage. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat mit Urteil vom 17. Februar 2005 den Beklagten verpflichtet, das Grundstück auf den Kläger zu übertragen, und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

Auf die Beschwerde des derzeitigen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren werde voraussichtlich Gelegenheit geben, grundsätzlichen Fragen hinsichtlich des maßgeblichen Schädi­gungs­zeit­punkts bei einem nicht notariell beurkundeten Grund­s­tücks­kauf­vertrag, des Zeitpunkts für eine faktische Entziehung der Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Resti­tu­ti­o­ns­aus­schlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG bei einem Zwischenerwerb durch eine juristische Person – hier die DLB – zu klären.

In dem weiteren die Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow betreffenden Verfahren, bei dem das dort streitige Grundstück zum Privatvermögen des Adolf Sommerfeld gehört hatte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dagegen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts geklärt seien. Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam vom 10. März 2005, mit dem die Klage der derzeitigen Eigentümerin, die das Grundstück behalten wollte, abgewiesen wurde, ist damit rechtskräftig geworden.

Erläuterungen

BVerwG 8 B 87.05 - Beschluss vom 6. März 2006

BVerwG 8 B 89.05 – Beschluss vom 28. Februar 2006

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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