21.11.2024
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Dokument-Nr. 14237

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Urteil26.09.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 6.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil04.08.2010, 20 K 5091/09
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil20.12.2011, 4 A 1940/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2012

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach seinBVerwG verneint Vorliegen einer Inter­es­sen­kol­lision und bejaht Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung

Einem Steuerberater kann ausnahmsweise erlaubt werden, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der heute 72 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1978 als Steuerberater tätig, zuletzt in einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Seit 1999 war er ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchengladbach. Nach der Ausgliederung des professionellen und amateurmäßig betriebenen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH wurde der Kläger im Mai 2004 neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei Stunden tätig. Seinen Antrag, ihm für die GmbH-Geschäfts­führung eine Ausnah­me­ge­neh­migung befristet bis zum 31. Dezember 2013 zu erteilen, lehnte die beklagte Steuer­be­ra­ter­kammer ab. Seine Klage hatte in der Berufungs­instanz Erfolg.

Eigenes Gewinnstreben durch Ausnutzung der Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf des Mandanten seitens des Steuerberaters nicht zu erwarten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Steuer­be­ra­ter­kammer zurückgewiesen. Der Kläger ist als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig. Das ist einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt; das Gesetz will der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Einzelfall nicht besteht. Die Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer hat in § 16 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) bestimmte Fallgruppen benannt, in denen typischerweise eine konkrete Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Zwar ist der Fall der ehrenamtlichen Geschäfts­führung für einen Profi­fuß­ba­ll­verein dort nicht aufgeführt. Der Anwen­dungs­bereich der Ausnah­me­er­mäch­tigung beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen. Den erforderlichen Nachweis, dass eine Inter­es­sen­kol­lision im konkreten Fall nicht zu besorgen ist, hat der Kläger geführt. Die beantragte Ausnah­me­ge­neh­migung ist ihm daher zu erteilen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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