22.11.2024
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Dokument-Nr. 11732

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Urteil31.05.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 52.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil13.03.2008, 1 E 1860/07 (1)
  • Verwaltungsgericht Kassel, Urteil14.10.2009, 6 A 1002/08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.05.2011

BVerwG: Keine EEG-Strom­kos­ten­ent­lastung für das Jahr der Produk­ti­o­ns­aufnahmeBeschränkung der Privilegierung durch Nachweispflicht ist verfas­sungsgemäß

Stromintensiv produzierende Unternehmen können nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der von 2004 bis 2008 geltenden Fassung für das Jahr der Produk­ti­o­ns­aufnahme noch keine Entlastung von den Mehrkosten des Stroms aus erneuerbaren Energien beanspruchen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Papierfabrik, die einen hohen Energieeinsatz erfordert. Für das Jahr 2005, in dem die Produktion aufgenommen wurde, beantragte sie im Sommer 2004 eine Entlastung von den hohen Stromkosten, die sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien ergaben. Das Gesetz sah zwar eine Ausgleichs­re­gelung zur Entlastung stromintensiv produzierender Unternehmen vor. Es verlangte dazu aber den Nachweis eines hohen Stromverbrauchs und weiterer Entlas­tungs­vor­aus­set­zungen für das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Da die Klägerin bei Ablauf der Antragsfrist im Jahr 2004 nur eine Prognose für das Jahr 2005 auf der Basis der Daten einer anderen Fabrik vorlegen konnte, lehnte die Beklagte eine Entlastung für dieses Jahr ab. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Wettbe­wer­bs­freiheit und der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verlangten eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung zugunsten neu gegründeter Betriebe. Diese Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Zeitlich begrenzter Ausschluss von der Entlastung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt

Zur Zurückweisung der Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ausgeführt, die gesetzliche Regelung knüpfe die Entlastung an den Nachweis von Voraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Ablauf der Antragsfrist, um eine Privilegierung einzelner Unternehmen nur auf verlässlicher Datengrundlage zuzulassen. Dies erübrige nachträgliche Korrekturen und diene auch dem Schutz der übrigen Strom­ver­braucher, auf die die Entlas­tungs­kosten abgewälzt würden. Die Beschränkung der Privilegierung durch die Nachweispflicht sei verfas­sungsgemäß. Ob das gesetzliche Nachwei­ser­for­dernis die Klägerin in ihrer Berufsoder Wettbe­wer­bs­freiheit oder nur in ihrem Recht auf Gleich­be­handlung betreffe, könne offen bleiben. Keine dieser Gewähr­leis­tungen verlange eine sofortige Einbeziehung neu gegründeter Unternehmen in die Begünstigung. Ihr zeitlich begrenzter Ausschluss von der Entlastung sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Er ermögliche einen verlässlichen, für alle Unternehmen gleichen Nachweis der Privi­le­gie­rungs­vor­aus­set­zungen. Die Nachweispflicht sei geeignet und erforderlich, die Begünstigung entsprechend dem Gesetzeszweck den Unternehmen vorzubehalten, deren Stromverbrauch nicht nur kurzfristig stark erhöht sei. Dies schütze gleichzeitig die nicht privilegierten Letzt­ver­braucher vor ungerecht­fer­tigten Mehrbelastungen. Die Nachteile, die den Unternehmen aus dem Aufschub der Begünstigung erwüchsen, seien für diese auch nicht unzumutbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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