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Dokument-Nr. 10949

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Urteil26.01.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 45.09 und BVerwG 8 C 46.09
Vorinstanz zu BVerwG 8 C 45.09:
  • Verwaltungsgericht Mainz, Urteil05.05.2008, 6 K 525/07
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil21.01.2009, 6 A 10637/08
Vorinstanz zu BVerwG 8 C 46.09:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil11.03.2008, M 16 K 07.2565
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil28.01.2009, 22 BV 08.1413
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2011

BVerwG: Höchst­al­ters­grenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässigErforderliche Leistungs­fä­higkeit für anspruchs- und verant­wor­tungs­vollen Aufgaben eines Sachver­ständigen mit Beginn des achten Lebens­jahr­zehnts nicht mehr uneingeschränkt gegeben

Weder das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) noch europäisches Unionsrecht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verbieten, in ihrer Satzung Höchst­al­ters­grenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Die heute 73 bzw. 74 Jahre alten Kläger des zugrunde liegenden Falls waren von den beklagten IHKs jeweils bis zum Erreichen der in den Sachver­stän­di­gen­ord­nungen (SVO) vorgesehenen Höchst­al­ters­grenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen bestellt worden. Diese Bestellung war jeweils einmal bis zur Vollendung des 70. bzw. 71. Lebensjahres verlängert worden, was die SVOen ermöglichten. Die Anträge der Kläger auf weitere Verlängerung der Bestellung wurden von den Beklagten abgelehnt und blieben auch in der Revisi­ons­instanz ohne Erfolg.

Festsetzung einer Höchst­al­ters­grenze im Sinne der Regelungen des AGG und der unions­recht­lichen Richtlinie 2000/78/EG angemessen

Die Ablehnung der Verlän­ge­rungs­be­gehren beider Kläger durch die IHKs ist rechtmäßig. Zwar ist das AGG entgegen der Auffassung der IHKs auf die Entscheidung über die öffentliche Bestellung eines Sachver­ständigen anwendbar. In der Ablehnung einer Bestellung über die in der IHK-Satzung festgesetzte Höchst­al­ters­grenze hinaus liegt auch eine Ungleich­be­handlung wegen des Alters. Sie wird jedoch durch legitime Ziele der Regelung gerechtfertigt. Diese dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens in die Institution der öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen, denen mit der öffentlichen Bestellung eine besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt wird, und die öffentlich-rechtlichen Pflichten unterliegen. Auf das auch mittelfristig unein­ge­schränkte Fortbestehen ihrer vollen Leistungsfähigkeit müssen Gerichte, Behörden und andere Auftraggeber jederzeit vertrauen können. Die Festsetzung einer solchen Höchst­al­ters­grenze ist im Sinne der Regelungen des AGG und der unions­recht­lichen Richtlinie 2000/78/EG objektiv, angemessen und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele. Der Normgeber konnte davon ausgehen, dass mit forts­chrei­tendem Alter die geistige und körperliche Leistungs­fä­higkeit generell nachlässt. Ferner durfte er bei der Festsetzung von Höchst­al­ters­grenzen zugrunde legen, dass mit Beginn des achten Lebens­jahr­zehnts bei typisierender Betrachtung die für eine unein­ge­schränkte Wahrnehmung der besonders anspruchs- und verant­wor­tungs­vollen Aufgaben eines öffentlich bestellten Sachver­ständigen erforderliche Leistungs­fä­higkeit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist. Aus diesen Gründen ist die Höchst­al­ters­grenze auch als verhält­nis­mäßige Regelung der Berufsausübung grundrechtlich gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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