18.10.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 25049

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Urteil26.10.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 14.16 und BVerwG 8 C 18.16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil03.11.2011, 3 K 576/10 und 3 K 386/10
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil27.05.2016, 6 S 1406/14 und 6 S 1426/14 (Urteil v. 08.09.2015)
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.10.2017

BVerwG bestätigt Internetverbot für drei Glückss­pie­lartenInternetverbot verstößt nicht gegen unions­rechtliche Dienstleistungs­freiheit

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall wandten sich die auf Malta und in Gibraltar nieder­ge­lassenen Klägerinnen gegen glückss­piel­rechtliche Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben.

Revision erfolglos

Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Die Annahme des Verwal­tungs­ge­richtshofs, die in den Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen ausdrücklich genannten Glückss­pie­larten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmt­heits­gebots. Außerdem hat der Verwal­tungs­ge­richtshof zu Unrecht angenommen, dass eine Unter­sa­gungs­ver­fügung selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich sei, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffs­konzept zugrunde liege.

Durch begrenzte Legalisierung soll Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden

Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwal­tungs­ge­richtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unions­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glückss­piel­staats­vertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Untersagung von Online-Sportwetten mangels Vorlage der erforderlichen Konzession nicht zu beanstanden

Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entge­gen­ge­halten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glückss­piel­staats­vertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten nieder­ge­lassenen Wirtschafts­teil­nehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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