15.11.2024
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Dokument-Nr. 1792

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2006

Anschluss- und Benutzungszwang bei Fernwärme zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Satzung einer Gemeinde über die Anordnung eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs an die öffentliche Fernwär­me­ver­sorgung aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar ist.

Die beklagte Kommune betreibt seit mehreren Jahrzehnten in Teilen ihres Stadtgebietes eine öffentliche Fernwär­me­ver­sorgung, für die sie durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet hat. Zweck der Satzung ist der Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens. Zu diesem Ziel soll die Fernwär­me­ver­sorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung einen Beitrag leisten. Durch einen möglichst hohen Versorgungsgrad sollen bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraft­werks­leis­tungen an anderer Stelle klimaschädliche Kohlendioxid- Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzel­feu­e­rungs­anlagen verringert werden.

Das Grundstück der Klägerin ist seit Jahren an die öffentliche Fernwär­me­ver­sorgung der Beklagten angeschlossen. 1997 beantragte sie die Befreiung hiervon, weil sie das darauf befindliche Bürogebäude mit einer kosten­güns­tigeren Einzel­be­feu­e­rungs­anlage beheizen wollte. Diesen Antrag lehnte die beklagte Kommune ab. Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht blieb ebenso erfolglos wie die gegen dessen Urteil eingelegte Berufung. Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat in Auslegung des Landesrechts, an die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gebunden ist, festgestellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung S-H für die Anordnung des Anschluss- und Benut­zungs­zwangs auch dann angenommen werden könne, wenn die Fernwär­me­ver­sorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraft­werks­leis­tungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schad­s­tof­f­ausstoßes führe.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen. Art. 28 Abs. 2 GG stehe der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungs­gericht nicht entgegen. Er schließe es nicht aus, dass der Landes­ge­setzgeber in Erfüllung seiner ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Verwirklichung der Staats­ziel­be­stimmung des Art. 20a GG hinzuwirken, den Kommunen zusätzliche Befugnisse übertrage, die den Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen sichern sollen. Der hier angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Insbesondere obliege es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob die Fernwär­me­ver­sorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung ein zum Klimaschutz geeignetes Mittel ist. Auch europäische Wettbe­wer­bs­regeln stünden der Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benut­zungs­zwangs aus Gründen des Klimaschutzes nicht entgegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des BVerwG vom 25.01.2006

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