02.02.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.02.2026 
Sie sehen ein Stück ausgetrockneten Wüstenboden neben einer grünen Wiese.

Dokument-Nr. 35737

Sie sehen ein Stück ausgetrockneten Wüstenboden neben einer grünen Wiese.
Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.01.2025

Klima­schutz­programm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Das von der Bundesregierung beschlossene Klima­schutz­programm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klima­schutz­ge­setzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klima­schutz­programm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der Kläger, eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 16. Mai 2024 stattgegeben (Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.05.2024 - 11 A 22/21 und 11 A 31/22 -). Das Klima­schutz­programm könne Gegenstand einer Umwelt­ver­bandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umweltbezogene Rechts­vor­schriften. Das Klima­schutz­programm müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klima­schutzziels für 2030 erforderlich seien. Diesen Anforderungen trage das Programm nicht Rechnung, weil zum einen die Prognosen der treib­h­aus­gas­min­dernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft seien und zum anderen eine Lücke von 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten bestehe, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Der Kläger kann als Umwelt­ver­ei­nigung gerichtlich geltend machen, dass das Klima­schutz­programm 2023 der Ergänzung bedarf. Auch wenn die Bundesregierung bei der Auswahl derjenigen Maßnahmen, die sie in das Klima­schutz­programm durch Beschluss aufnimmt, einen weiten Gestal­tungs­spielraum hat, ist die Einhaltung der für die Beschluss­fassung maßgebenden gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Klima­schutz­programm muss als zentrales Steue­rungs­in­strument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klima­schutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klima­schutz­programm nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030 einer Senkung der Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen. Angesichts dessen muss die Beklagte das Programm unter Berück­sich­tigung der seitherigen Entwicklung der Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen ergänzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35737

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI