18.10.2024
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Dokument-Nr. 24885

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2017

Haftung nach dem Umwelt­schadens­gesetz: Keine Zurechnung eines Gutachter­verschuldensVorsatz und Fahrlässigkeit bei verschuldens­abhängiger Haftung für Umweltschäden werden nach zivil­recht­lichen Maßstäben bestimmt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei der verschuldens­abhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivil­recht­lichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verant­wort­lichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.

Der Kläger, eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von natur­schutz­fach­lichen Ausgleichs­maß­nahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

Land kann etwaiges Verschulden des beauftragten Gutachters nicht zugerechnet werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrich­ter­lichen Beurteilung eine Verant­wort­lichkeit der Beigeladenen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umwelt­scha­dens­gesetz trifft eine abschließende Regelung der Verant­wort­lichkeit.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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