21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.09.2009

Bescheide über die Zuteilung von Emissi­ons­zer­ti­fikaten müssen Öffentlichkeit nur eingeschränkt zugänglich gemacht werdenBerechtigtes Interesse an Geheimhaltung von Angaben muss vorhanden sein

Das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gibt keinen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zu Bescheiden, durch die einem Unternehmen nach dem Treibhausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid erteilt worden sind. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beigeladenen sind Unternehmen der Glasindustrie. Sie benötigen auf der Grundlage des Treibhausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes für die Emission von Kohlendioxid Berechtigungen, die das beklagte Umweltbundesamt ihnen auf der Grundlage des Zutei­lungs­ge­setzes 2007 für den Zeitraum 2005 bis 2007 in bestimmten Umfang zugeteilt hat. Gestützt auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz begehrte die Klägerin von dem beklagten Umweltbundesamt erfolglos bestimmte Angaben aus den Zutei­lungs­be­scheiden, die die beiden Beigeladenen erhalten haben. Ihre Klage hatte im Berufungs­ver­fahren zum Teil Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat einen Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch insbesondere insoweit angenommen, als die zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide Angaben darüber enthalten, welche Gesamtmenge an Kohlendioxid die Anlagen der Beigeladenen jährlich emittiert haben und in welchem Umfang ihnen Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zugeteilt worden sind. Wegen weiterer Angaben aus den Bescheiden hat das Oberver­wal­tungs­gericht hingegen angenommen, sie ließen für die Klägerin Rückschlüsse auf betriebliche Daten der beigeladenen Unternehmen zu, die zu deren Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen gehörten und deshalb einem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch entzogen seien.

Berufen auf Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz nur teilweise möglich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts weitgehend bestätigt: Die Klägerin habe ihren Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt. Das Oberver­wal­tungs­gericht habe nicht feststellen können, dass das Auskunfts­be­gehren allein dem Versuch der Indus­trie­spionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden. Die Zutei­lungs­be­scheide enthielten Umwelt­in­for­ma­tionen im Sinne des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes, bei denen es sich jedoch weithin um Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse der Beigeladenen handele. Auf diesen Ablehnungsgrund könne das beklagte Umweltbundesamt sich nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz nur insoweit nicht berufen, als es um Emissionen in die Umwelt gehe. Darunter fielen jedoch nur Angaben über die Menge Kohlendioxid, die aus den Anlagen der Beigeladenen (etwa über einen Schornstein) in die Umwelt entlassen würden, nicht jedoch beispielsweise Angaben über anlageninterne Vorgänge, durch die Kohlendioxid verursacht werde. Anders als das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht allerdings auch Angaben zur Kapazität der Anlagen nicht zu den Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen gerechnet, weil die Kapazität einer Anlage regelmäßig in den Unterlagen dargestellt werden müsse, die bei einem immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­antrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen seien. Insoweit fehle deshalb ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung dieser Angaben.

Quelle: ra-online, BVerwG

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