18.10.2024
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Dokument-Nr. 21660

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Urteil30.09.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 11.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil24.02.2012, 17 K 6881/11
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil20.03.2014, 20 A 931/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.09.2015

Handels­un­ter­nehmen muss sich für Eigenmarke-Verpackungen an Rücknahmesystem beteiligenBVerwG zur verpackungs­rechtlichen Verantwortung bei Eigenmarken des Handels

Werden mit Ware befüllte Verkaufs­verpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht, ist nicht der Abfüller, sondern das Handels­un­ter­nehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächen­de­ckenden Rücknahme der Verkaufs­verpackungen zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollstän­digkeits­erklärung zu dokumentieren. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Großhan­dels­un­ter­nehmen für Bäckerei- und Kondi­to­rei­bedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiter­ver­a­r­beitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollstän­dig­keits­er­klärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht hat ihr stattgegeben. Es war der Auffassung, dass auch Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht würden.

Handels­un­ter­nehmen ist zur Beteiligung an Rücknahmesystem verpflichtet

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts hatte Erfolg. Werden Verkaufs­ver­pa­ckungen im Auftrag für ein Handels­un­ter­nehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handels­un­ter­nehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handels­un­ter­nehmen verpflichtet, sich für die Verkaufs­ver­pa­ckungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollstän­dig­keits­er­klärung abzugeben. Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpa­ckungs­recht­lichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts wieder hergestellt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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