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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 1332

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Urteil23.11.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 8.05 und 9.05
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2005

Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat eine Entscheidung zur gewer­be­recht­lichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt.

Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge. Nach dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Fun-Games als Geldge­winn­spiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/05 des BVerwG vom 24.11.2005

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