Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2005
Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt.
Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fun-Games als Geldgewinnspiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/05 des BVerwG vom 24.11.2005