23.11.2024
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Dokument-Nr. 1611

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2000

Grünes Licht für islamischen Religi­o­ns­un­terricht in Berlin

Der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat heute ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, welches der islamischen Föderation Berlin e.V. - nach noch ausstehender behördlicher Prüfung der Lehrpläne - einen Anspruch auf Erteilung islamischen Religi­o­ns­un­ter­richts an öffentlichen Schulen Berlins zugesprochen hatte.

In diesem Urteil hatte das Oberver­wal­tungs­gericht dem klagenden Dachverband die Eigenschaft als Religi­o­ns­ge­mein­schaft im Sinne von § 23 des Berliner Schulgesetzes zuerkannt.

Gegen diese Auslegung des Berliner Landes­schul­rechts ist aus bundes­recht­licher Sicht nichts einzuwenden, wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht heute entschieden hat. Es handelt sich ausschließlich um eine Frage des Berliner Landesrechts, für dessen Auslegung das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zuständig ist. Zwar enthält das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 GG eine Regelung, wonach Religi­o­ns­un­terricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist (Satz 1) und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religi­o­ns­ge­mein­schaften erteilt wird (Satz 2). In ganz Berlin gilt jedoch auch nach der Wieder­ver­ei­nigung die sogenannte "Bremer Klausel" des Art. 141 GG, wonach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung findet in einem Lande, in welchem - wie damals in Berlin - am 1. Januar 1949 eine andere landes­rechtliche Regelung bestand.

Trifft in Berlin somit den Staat keine bundes­ver­fas­sungs­rechtliche Verpflichtung, an seinen Schulen Religi­o­ns­un­terricht zu veranstalten, so kommt auch die an eine solche Verpflichtung anknüpfende Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zum Tragen. Der dort verwandte Begriff der Religi­o­ns­ge­mein­schaft enthält daher keine für das Land Berlin verbindliche Vorgabe. Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des gleichlautenden Begriffs im Berliner Schulgesetz muß es daher bei der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts verbleiben, welchem für die Auslegung und Anwendung von Landesrecht die letzt­in­sta­nzliche Kompetenz zukommt.

Quelle: Pressemittelung Nr. 06/00 des BVerwG vom 23.02.2000

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