18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 1611

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2000

Grünes Licht für islamischen Religi­o­ns­un­terricht in Berlin

Der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat heute ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, welches der islamischen Föderation Berlin e.V. - nach noch ausstehender behördlicher Prüfung der Lehrpläne - einen Anspruch auf Erteilung islamischen Religi­o­ns­un­ter­richts an öffentlichen Schulen Berlins zugesprochen hatte.

In diesem Urteil hatte das Oberver­wal­tungs­gericht dem klagenden Dachverband die Eigenschaft als Religi­o­ns­ge­mein­schaft im Sinne von § 23 des Berliner Schulgesetzes zuerkannt.

Gegen diese Auslegung des Berliner Landes­schul­rechts ist aus bundes­recht­licher Sicht nichts einzuwenden, wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht heute entschieden hat. Es handelt sich ausschließlich um eine Frage des Berliner Landesrechts, für dessen Auslegung das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zuständig ist. Zwar enthält das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 GG eine Regelung, wonach Religi­o­ns­un­terricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist (Satz 1) und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religi­o­ns­ge­mein­schaften erteilt wird (Satz 2). In ganz Berlin gilt jedoch auch nach der Wieder­ver­ei­nigung die sogenannte "Bremer Klausel" des Art. 141 GG, wonach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung findet in einem Lande, in welchem - wie damals in Berlin - am 1. Januar 1949 eine andere landes­rechtliche Regelung bestand.

Trifft in Berlin somit den Staat keine bundes­ver­fas­sungs­rechtliche Verpflichtung, an seinen Schulen Religi­o­ns­un­terricht zu veranstalten, so kommt auch die an eine solche Verpflichtung anknüpfende Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zum Tragen. Der dort verwandte Begriff der Religi­o­ns­ge­mein­schaft enthält daher keine für das Land Berlin verbindliche Vorgabe. Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des gleichlautenden Begriffs im Berliner Schulgesetz muß es daher bei der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts verbleiben, welchem für die Auslegung und Anwendung von Landesrecht die letzt­in­sta­nzliche Kompetenz zukommt.

Quelle: Pressemittelung Nr. 06/00 des BVerwG vom 23.02.2000

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1611

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI