Dokument-Nr. 1611
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2000
Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin bestätigt, welches der islamischen Föderation Berlin e.V. - nach noch ausstehender behördlicher Prüfung der Lehrpläne - einen Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Berlins zugesprochen hatte.
In diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht dem klagenden Dachverband die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft im Sinne von § 23 des Berliner Schulgesetzes zuerkannt.
Gegen diese Auslegung des Berliner Landesschulrechts ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, wie das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden hat. Es handelt sich ausschließlich um eine Frage des Berliner Landesrechts, für dessen Auslegung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Zwar enthält das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 GG eine Regelung, wonach Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist (Satz 1) und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird (Satz 2). In ganz Berlin gilt jedoch auch nach der Wiedervereinigung die sogenannte "Bremer Klausel" des Art. 141 GG, wonach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung findet in einem Lande, in welchem - wie damals in Berlin - am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Trifft in Berlin somit den Staat keine bundesverfassungsrechtliche Verpflichtung, an seinen Schulen Religionsunterricht zu veranstalten, so kommt auch die an eine solche Verpflichtung anknüpfende Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zum Tragen. Der dort verwandte Begriff der Religionsgemeinschaft enthält daher keine für das Land Berlin verbindliche Vorgabe. Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des gleichlautenden Begriffs im Berliner Schulgesetz muß es daher bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verbleiben, welchem für die Auslegung und Anwendung von Landesrecht die letztinstanzliche Kompetenz zukommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: Pressemittelung Nr. 06/00 des BVerwG vom 23.02.2000
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