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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2014

"Pro Sieben" darf regionale Werbespots sendenGegenstand des rundfunk­recht­lichen Lizenzierungs­erfordernisses sind nur redaktionelle Programminhalte und nicht die Werbung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstößt, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernseh­pro­gramms Werbespots mit regional beschränktem Verbrei­tungs­gebiet gesendet werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens veranstaltet das Fernsehprogramm "Pro Sieben". Sie beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin fehlt ihr hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden.

Rundfunkstaats­ver­trages enthält keine einschränkenden Vorgaben zum Verbrei­tungs­gebiet von Werbespots

Der hiergegen gerichteten Sprungrevision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht stattgegeben. Gegenstand des rundfunk­recht­lichen Lizen­zie­rungs­er­for­der­nisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des "ob" und "wie" der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werbe­recht­lichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaats­ver­trages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbrei­tungs­gebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finan­zie­rungs­aus­sichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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